Die Mobilitätsprämie wird für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gewährt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der Erhöhungsbetrag von 8 Cent. Die für die Berechnung der Prämie maßgebende Entfernungspauschale berechnet sich in 2 Schritten.
Zunächst ist nur der Teil der Entfernungspauschale anzusetzen, der als Folge des erhöhten Kilometersatzes von 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer zu einer Überschreitung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 EUR führt. Nur soweit die sog. Fernpendlerpauschale einen höheren Werbungskostenabzug als 1.230 EUR bewirkt, kann der Arbeitnehmer eine Mobilitätsprämie erhalten (Prüfungsschritt 1).
In einem Prüfungsschritt 2 ist anschließend eine weitere Vergleichsrechnung erforderlich. Der sich ergebende, den Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigende Betrag darf nur insoweit als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Mobilitätsprämie angesetzt werden, als das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers unter dem für ihn maßgebenden Grundfreibetrag liegt (2024: 11.784 EUR bzw. 23.568 EUR beim Splittingtarif). Nur insoweit kann sich für den Arbeitnehmer eine steuerliche Entlastung durch die Mobilitätsprämie ergeben.
Maßgebende Entfernungspauschale für die Berechnung der Mobilitätsprämie
Ein verheirateter Arbeitnehmer (Steuerklasse III) mit einem Monatslohn von 2.200 EUR fährt im Kalenderjahr 2024 an 150 Arbeitstagen von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, die 30 km entfernt liegt. Weitere Werbungskosten hat der Arbeitnehmer nicht. Lohnsteuer und Einkommensteuer fallen aufgrund des geringen Einkommens nicht an. Die Werbungskosten für 2024 berechnen sich nach der Entfernungspauschale wie folgt:
150 Tage × 20 km × 0,30 EUR = |
900 EUR |
150 Tage × 10 km × 0,38 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer) = |
570 EUR |
Insgesamt |
1.470 EUR |
Die erhöhte Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 240 EUR und geht insoweit als Ausgangsgröße in die Berechnung der Mobilitätsprämie ein. Da der Arbeitnehmer kein lohn- bzw. einkommensteuerpflichtiges Einkommen hat, errechnet sich eine Mobiliätsprämie von 33,60 EUR (= 14 % von 240 EUR).
Das vorige Beispiel, in dem lt. Sachverhalt keine Jahressteuer anfällt, unterstellt dass der Arbeitnehmer ein zu versteuerndes Jahreseinkommen bezieht, das in Höhe von mindestens 240 EUR den Grundfreibetrag nicht ausschöpft. Ein Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht für den Arbeitnehmer nur, soweit das zu versteuernde Einkommen, welches sich unter Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen ergibt, unterhalb des Grundfreibetrags liegt. Bezieht der Arbeitnehmer im vorigen Sachverhalt auch noch andere steuerpflichtige Einkünfte, durch die das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag von 23.568 EUR (beim Splittingtarif) übersteigt, entfällt der Prämienanspruch. Eine doppelte Begünstigung durch die erhöhte Entfernungspauschale bei der Einkommensteuer und die Gewährung der Mobilitätsprämie soll durch die Begrenzung auf den Grundfreibetrag vermieden werden. Die erhöhte Entfernungspauschale als Bemessungsgrundlage für die Moblilitätsprämie darf deshalb maximal so hoch sein wie der durch das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers nicht ausgeschöpfte Grundfreibetrag.
Maßgebende Entfernungspauschale für die Berechnung der Mobilitätsprämie
Der ledige Arbeitnehmer A (Steuerklasse I) hat im Kalenderjahr 2024 an 220 Arbeistagen mit seinem Pkw Fahrten zwischen seiner Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt. Die Entfernung beträgt 40 km. Weitere Werbungskosten hat er nicht. Einkommensteuer fällt aufgrund des geringen, unter dem Grundfreibetrag liegenden zu versteuernden Einkommens von 10.200 EUR nicht an.
Es ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
220 Tage × 20 km × 0,30 EUR = |
1.320 EUR |
220 Tage × 20 km × 0,38 EUR = |
1.672 EUR |
Entfernungspauschale 2024 insgesamt |
2.992 EUR |
Die Entfernungspauschale übersteigt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR um 1.762 EUR. Diese Aufwendungen entfallen in Höhe von 1.672 EUR auf die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer als Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie (Prüfungsschritt 1). Das zu versteuernde Einkommen von 10.200 EUR liegt 1.584 EUR unterhalb des Grundfreibetrags, der 2024 11.784 EUR beträgt (Prüfungsschritt 2). Von der erhöhten Entfernungspauschale i. H. v. 1.672 EUR bleiben damit 1.584 EUR ohne steuerliche Auswirkung, sodass sich eine Mobilitätsprämie von 221,76 EUR (=14 % von 1.584 EUR) errechnet.