Leitsatz
Der Wirksamkeit einer Mitteilung gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG steht nicht entgegen, dass sie innerhalb einer Frist von weniger als einem Monat vor dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahrs bekannt gegeben wird.
Normenkette
§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Einem Landwirt, der einen Grünlandbetrieb unterhielt und seinen Gewinn bislang zutreffend nach § 13a EStG ermittelt hatte, teilte das FA mit am 6.4.1999 bekannt gegebenem Bescheid mit, dass für das am 1.5.1999 beginnende Wirtschaftsjahr eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht mehr möglich sei.
Die dagegen erhobene Klage, mit der die Verletzung der Monatsfrist nach R 13a.1 Abs. 2 EStR n.F. gerügt wurde, hatte keinen Erfolg (EFG 2003, 1446).
Entscheidung
Der BFH wies auch die Revision des Landwirts zurück. Eine Monatsfrist habe nicht eingehalten werden müssen.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln. Wegen der Vergleichbarkeit der Rechtslage bei Überschreitung der Grenzen für eine Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO wirkt sich die Entscheidung mittelbar aber auch auf alle Fälle des § 141 AO aus.
2. Werden die Grenzen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG überschritten (z.B. weil die Tierbestandsgrenze von 50 Vieheinheiten überschritten wird), endet das Recht zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nicht automatisch, sondern erst dann, wenn das FA den Steuerpflichtigen auf den Wegfall der Voraussetzungen hingewiesen hat (§ 13a Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Mitteilung betrifft dann das erste nach Zugang der Mitteilung beginnende Wirtschaftsjahr. Das ist i.d.R. das übernächste nach Wegfall der Voraussetzungen beginnende Wirtschaftsjahr, denn das FA wird diesbezügliche Feststellungen meist bei der Veranlagung für ein Jahr treffen und dann während des folgenden Wirtschaftsjahrs eine Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen versenden.
In ähnlicher Weise sieht § 141 Abs. 2 AO vor, dass nach Überschreiten der Grenze für die Buchführungspflicht diese erst mit Beginn des Wirtschaftsjahrs wirksam wird, das auf eine entsprechende Mitteilung des FA folgt.
3. Über den zeitlichen Abstand zwischen Mitteilung des FA und Beginn des Wirtschaftsjahrs, von dem an die Änderung wirksam sein soll, enthalten weder § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG noch § 141 Abs. 2 AO eine Regelung. R 13a.1 Abs. 2 EStR für die Mitteilung nach § 13a EStG und Tz. 4 des Anwendungserlasses zu § 141 AO sehen allerdings vor, dass die Mitteilung einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs bekannt gegeben werden "soll".
Diese Frist war im Besprechungsfall im Zusammenhang mit zwei außergewöhnlichen Umständen nicht gewahrt worden. Einerseits hatte nicht der Landwirt seinen Betrieb vergrößert, sondern der Gesetzgeber hatte mit dem StEntlG 1999 / 2000 / 2002 die Grenzen des § 13a Abs. 1 EStG herabgesetzt. Das Gesetz war am 24.3.1999 verkündet worden. Andererseits hatte der Landwirt einen Grünlandbetrieb, für den das Wirtschaftsjahr vom 1.5. bis 30.4. läuft. Dem FA gelang es hier nicht mehr, die Mitteilung einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs 1999/2000 bekannt zu geben. Hierzu kam es erst am 6.4.1999.
Der Landwirt berief sich nun auf die von der Verwaltung selbst vorgesehene Monatsfrist, während die Verwaltung sich darauf zurückzog, es handle sich um eine Soll-Regelung, von der im Einzelfall auch abgewichen werden könne.
4. Der BFH sieht sich an solche Verwaltungsanweisungen nicht gebunden, die lediglich das Gesetz interpretieren. So versteht der BFH auch die Monatsfrist. Ziel des Gesetzes sei es, aus Gründen der Steuergerechtigkeit möglichst bald eine Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen zu erreichen. Soweit die Vorbereitungszeit für eine Umstellung der Gewinnermittlung zu knapp sei, könnten dem Steuerpflichtigen im Einzelfall Erleichterungen nach § 148 Satz 2 AO bewilligt werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.3.2007, IV R 14/05