Bei einem Moratorium handelt es sich rechtlich um eine vertragliche Stundung, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Da keine neuen Mittel zugeführt werden, ist dies für die Beseitigung der Überschuldung bei einer GmbH grundsätzlich ungeeignet und verhindert eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit u.U. lediglich zeitweilig.
Bei Beginn der COVID-19-Pandemie im März 2020 sah der Gesetzgeber die Gefahr, dass es aufgrund der umfangreichen behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 zu erheblichen Einkommensverlusten bei einer Vielzahl von Menschen kommen könnte, wodurch diese bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein könnten, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. So wurde im Bereich des Zivilrechts ein gesetzliches Moratorium für die Erfüllung bestimmter vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen eingeführt, das betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmern, die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen konnten, im Zeitraum bis zum 30.6.2020 einen Zahlungsaufschub gewährte.
Für den GmbH-Geschäftsführer verlängert sich durch ein Moratorium nicht die 3-Wochen-Frist gem. § 15a Abs. 1 S. 2 InsO zur Insolvenzantragstellungspflicht. Zudem muss er parallel eine etwaige Überschuldung prüfen (§ 19 InsO).. Bei Überschuldung gilt gem. § 15a Abs. 1 S. 2 InsO eine Antragspflicht von 6 Wochen. Nach dem Eintritt der Überschuldung. So sollen Sanierungen, z.B. über das StaRUG-Verfahren oder über ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung, korrekt vorbereitet werden können. Bezüglich der Überschuldung enthält § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs.2 InsO ab dem 1.1.2021 einen Prognosezeitraum von zwölf Monaten. Ein Moratorium nach bereits vorliegender Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO beseitigt diese erst dann, wenn das Schuldnerunternehmen die Zahlungen wieder aufnimmt.
Die Stundung ist eine Vereinbarung der Vertragsparteien, durch die die Fälligkeit der Leistung hinausgeschoben wird, der Schuldner aber gleichwohl zur vorzeitigen Erfüllung berechtigt bleibt. Die Stundung selbst ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, nur ihre Wirkungen: § 205 BGB regelt z. B., dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Leistung gestundet ist.
Einen einseitigen Verzicht auf schuldrechtliche Folgen aus einem Vertrag sieht das Gesetz nicht vor (§ 397 BGB). Der Verzicht auf Teile der Forderungen erfolgt zwingend aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Vertragsparteien, durch die die ursprünglich vereinbarte Leistung für die Vergangenheit und/oder Zukunft wegfällt.
Ein Moratorium kann in der Krise nur eine Sanierungsmaßnahme sein. Zur nachhaltigen Beseitigung der Krise muss z. B. neues Kapital durch stille Gesellschafter beschafft werden etc. Es besteht immer die Gefahr, dass sich die nicht beteiligenden Gläubiger zulasten der beteiligten Gläubiger vorrangig absichern, die Vollstreckung betreiben etc.
Nimmt der Schuldner für seinen Sanierungsversuch die Beratung eines unvoreingenommenen, fachlich ausgewiesenen Experten in Anspruch, darf er auf ihre Richtigkeit grundsätzlich vertrauen, sofern nicht hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass die Beratung den Anforderungen an ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht genügt..