BMF, Schreiben v. 27.9.2004, IV A 6 - S 7344 - 4/04 , BStBl I 2004, 887
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2004 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:
– USt 2 A |
Umsatzsteuererklärung 2004 |
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– Anlage UR |
zur Umsatzsteuererklärung 2004 |
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– Anlage UN |
zur Umsatzsteuererklärung 2004 |
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– USt 2 E |
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2004 |
(2) Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) wurden insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG vom 20.12.2001 (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst. Außerdem wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Behandlung von Rechnungen mit unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis in § 14c UStG neu geregelt. Des Weiteren sind § 4 Nr. 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – und § 4 Nr. 4b UStG – Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen – neu in das UStG eingefügt worden. Die Änderungen sind am 1.1.2004 in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003).
(3) Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, Ber. BGBl 2004 I S. 69, BStBl 2003 I S. 120) wurde § 13b UStG um die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und um bestimmte Bauleistungen erweitert. Die Änderungen sind am 1.4.2004 in Kraft getreten (Art. 29 Abs. 2 HBeglG 2004).
(4) Nach dem BFH-Urteil vom 30.1.2003, V R 58/01 (BStBl 2003 II S. 817) bleiben die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt (Wechsel der Besteuerungsart). Im Vordruckmuster USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2004 – sind die Zeilen 55 bis 57 (Kennzahlen 317 und 367) nur auszufüllen, wenn beim Wechsel der Besteuerungsform eine Nachsteuer oder eine Anrechnung der Steuer auf bereits versteuerte Anzahlungen anfällt.
(5) Im Vordruckmuster USt 2 A – Abschnitt D – sind Steuerbeträge, die der Abnehmer als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) als Vorsteuerbeträge in Zeile 65 (Kennzahl 466) einzutragen. Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) sind vom Unternehmer in Zeile 66 (Kennzahl 467) einzutragen.
(6) Im Vordruckmuster Anlage UR sind im Abschnitt C – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) – die Bemessungsgrundlage und die Steuer für
einzutragen.
(7) Im Vordruckmuster Anlage UR wurde ein neuer Abschnitt D – Auslagerer als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) – aufgenommen. In Zeile 28 (Kennzahlen 852/853) sind die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind, einzutragen. Nicht einzutragen sind hier die Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind. Diese Umsätze sind in Abschnitt C des Vordruckmusters USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2004 – in den Zeilen 33, 36 bzw. 42 einzutragen.
(8) Im Vordruckmuster Anlage UR – Abschnitt F – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – sind in Zeile 53 (Kennzahl 209) steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG eines im Inland ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, einzutragen. Im Ausland ansässige Unternehmer haben Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, wie bisher im Vordruckmuster Anlage UN – Abschnitt B – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – in Zeile 26 (Kennzahl 863) einzutragen.
(9) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auf jeder Vordruckseite einzutragen. Abweichend von Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 27.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1049) wird aus erfassungstechnischen und organisatorischen Gründen zu...