BMF, Schreiben v. 18.3.1998, IV A 4 - S 0338 - 35/98, BStBl 1998 I S. 346

Anmerkung

Anmerkung der Redaktion: Dieses BMF-Schreiben ist überholt. Vgl. nunmehr BMF, Schreiben vom 3.7.1998, BStBl 1998 I S. 876.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 10.4.1995 (BStBl 1995 I S. 264), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 18.12.1997 (BStBl 1997 I S. 1015) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefaßt:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen § 12 EStG)
  2. Höhe der Kinderfreibeträge § 32 Abs. 6 EStG) für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1997
  3. Höhe des Haushaltsfreibetrags § 32 Abs. 7 EStG)
  4. Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten nach § 33 c EStG beiderseits berufstätiger Ehegatten
  5. Besteuerung von Versorgungsbezügen § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 1993.”
 

Normenkette

AO § 165

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 346

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