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MwSt-Digitalpaket: Fernverkauf, One-Stop-Shop & Co.

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Zusammenfassung

Für immer mehr grenzüberschreitend ausgeführte Leistungen ergibt sich im Binnenmarkt der Europäischen Union auch bei Leistungen an Nichtunternehmer ein Leistungsort dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist bzw. eine Ware sich am Ende der körperlichen Warenbewegung befindet (sog. Bestimmungslandprinzip). Damit in diesen Fällen der Unternehmer sich nicht individuell in den anderen Mitgliedstaaten umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen muss, kann die Besteuerung über die sog. One-Stop-Shop-Regelung ("OSS") gewählt werden. Der Praxisfall stellt die für deutsche Unternehmen wichtigsten Grundlagen für diese Sachverhalte dar.

1 Problematik

Werden Leistungen grenzüberschreitend ausgeführt, stellt sich zur Vermeidung einer Doppel- oder einer Nichtbesteuerung die Frage, wo sich nach den harmonisierten Regelungen der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung befindet. In der Europäischen Union wird in diesen Fällen – so weit es systematisch und praktisch umsetzbar ist – versucht, die Leistungen in dem Bestimmungsmitgliedstaat der Besteuerung zu unterwerfen (sog. "Bestimmungslandprinzip"). Während bei Leistungen an regelbesteuerte Unternehmer die Steuerentstehung regelmäßig in die Hand des Leistungsempfängers verlagert wird (Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs bei grenzüberschreitenden Lieferungen, Reverse-Charge-Verfahren bei vielen grenzüberschreitend ausgeführten sonstigen Leistungen), kann dies bei Leistungen gegenüber Nichtunternehmern oder außerhalb des normalen Besteuerungsverfahrens stehenden besonderen Unternehmern (z. B. Kleinunternehmer) nicht oder nur in Sonderfällen systematisch funktionieren. In diesen Fällen bleibt der leistende Unternehmer in dem Bestimmungsmitgliedstaat der Steuerschuldner. Um die bürokratischen Anforderungen möglichst gering zu halten, ist n...

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