Leitsatz
Werden einer GmbH nach dem Liquidationsbeginn Finanzierungshilfen durch Gesellschafter zugeführt, können sich aus einem späteren Verlust nachträgliche Anschaffungskosten ergeben. Allerdings liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn die neu zugeführten Gelder nur dazu dienen, andere Darlehen des Gesellschafters abzulösen und dadurch bereits entstandene Vermögensverluste des Privatvermögens in Verluste gem. § 17 EStG umzuwandeln.
Sachverhalt
Der Kläger war i.S.d. § 17 EStG an einer GmbH beteiligt. Die Beteiligung hatte er für 1 EUR erworben. Aufgrund einer bilanziellen Überschuldung beschlossen die Anteilseigner die Liquidation der Gesellschaft. Nach diesem Beschluss gewährte der Kläger der GmbH eine Finanzierungshilfe. Mit diesen Mitteln zahlte ihm die GmbH seine im Rahmen einer stillen Gesellschaft erbrachte Einlage sowie im Vorfeld gewährte Darlehen zurück. In seiner Einkommensteuererklärung deklarierte der Kläger einen Auflösungsverlust aus der Liquidation der GmbH, wobei dieser auch die Finanzierungshilfe beinhaltete. Die Berücksichtigung des Betrags lehnte das Finanzamt zum einen deswegen ab, weil dieser nach Beginn der Liquidation der GmbH gewährt wurde. Zu anderen habe der Kläger durch die Auszahlung der Mittel und der am Folgetag erfolgten Rücküberweisung lediglich den Verlust der ursprünglich gewährten Darlehen steuerlich geltend machen wollen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Nach Ansicht des FG können vom Gesellschafter gewährte Finanzierungshilfen nachträgliche Anschaffungskosten begründen, wenn sie bis zur Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft nicht zurückbezahlt wurden. Auch die Gewährung der Finanzierungshilfe nach Beginn der Liquidation stehe einer Qualifikation als nachträgliche Anschaffungskosten nicht entgegen. Soweit der Kläger bei wirtschaftlicher Betrachtung allerdings die nach Liquidationsbeschluss gewährten Gelder durch Rückzahlungen ursprünglich geleisteter Zahlungen wieder zurückerhalten hat, scheide eine steuerliche Berücksichtigung wegen eines Gestaltungsmissbrauchs aus. Der Zweck dieser Vorgehensweise war nach Ansicht des Gerichts allein wirtschaftlich bereits entstandene Vermögensverluste des Privatvermögens in Höhe ursprünglich gewährter Darlehen in Verluste gem. § 17 EStG zu transformieren. Außersteuerliche Gründe für das Vorgehen erkannte das Gericht nicht.
Hinweis
Im zugrundeliegenden Sachverhalt war zudem die Qualifikation der Finanzierungshilfen als Eigen- oder Fremdkapital strittig. Hierzu führte das Gericht aus, dass selbst im Fall von Fremdkapital, das nach Beginn der Liquidation gewährt wurde, eine Abzugsfähigkeit der Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten grundsätzlich möglich wäre. Trotz des Zeitpunkts der Gewährung könnten die Finanzierungshilfen in diesem Fall als eigenkapitalersetzendes Darlehen zu qualifizieren sein.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.09.2012, 2 K 13510/10