Leitsatz
§ 37b EStG findet nur Anwendung, wenn es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen und nicht um privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen handelt. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung anderer Umstände findet nicht statt; es kommt allein darauf an, ob der Stpfl. aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen tätigt.
Sachverhalt
Der Kläger war Vorstandsvorsitzender der X AG. Anlässlich eines Jubiläums der AG fanden eine Jubiläumsfeier und eine sog. Incentive-Reise statt, zu der sowohl Mitarbeiter der X AG als auch Dritte (u.a. Kunden und Geschäftsfreunde) eingeladen worden waren. Den Veranstaltungen war ein Leistungswettbewerb in der AG vorausgegangen. Danach durften Mitarbeiter der AG an den Veranstaltungen nur teilnehmen, wenn sie bestimmte Leistungen, insbesondere Umsatzsteigerungen, erbracht haben. Die Bezahlung der Rechnungen für die Veranstaltungen erfolgte über Privatkonten des Klägers. Hinsichtlich der Zuwendungen an inländische Teilnehmer gab der Kläger eine Lohnsteueranmeldung gem. § 37b Abs. 4 EStG ab. Der Beklagte führte anschließend eine Lohnsteueraußenprüfung durch. Der Prüfer erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung nach § 37b EStG um die Zuwendungen an ausländische Teilnehmer und an Mitarbeiter des Konzerns, die an der Incentive-Reise teilgenommen hatten und mit organisatorischen Aufgaben betraut waren. Darüber hinaus wurden die Bewirtungsaufwendungen sowie sonstige Kosten hinzugerechnet. Hiergegen wurde Klage erhoben.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Die nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG u.a. erforderliche betriebliche Veranlassung liegt im Streitfall nicht vor. Unstreitig hat der Kläger die Zahlungen von Privatkonten geleistet, so dass sie aus seinem Privatvermögen erfolgten. § 37b EStG ist nur dann anzuwenden, wenn es sich um betrieblich veranlasste Zuwendungen und nicht um privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasste Zuwendungen handelt. Betrieblich veranlasste Zuwendungen liegen vor, wenn die Zuwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind. Der Kläger unterhielt aber als Vorstandsvorsitzender der AG keinen eigenen Betrieb. Soweit der Beklagte vorträgt, die betriebliche Veranlassung von Zuwendungen sei in der Gesamtbetrachtung des Sachverhalts beim Zuwendenden und der Gruppe der Zuwendungsempfänger zu klären, findet dieses Gesetzesverständnis keinen Anhalt im Gesetzeswortlaut und auch nicht in der Rechtsprechung des BFH. Eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung anderer Umstände wird nicht vorgenommen.
Hinweis
Das für den Steuerpflichtigen positive Urteil ist nur als Zwischenerfolg zu werten. Die Frage, ob nach § 37b EStG die Zuwendungen betrieblich veranlasst sein müssen, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Aus diesem Grund wurde Revision zugelassen und auch bereits eingelegt. Es gilt daher, die endgültige Entscheidung durch den BFH abzuwarten.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 31.05.2012, 11 K 507/10