Leitsatz
Begründet der Insolvenzverwalter Umsatzsteuerschulden, haftet der Schuldner hierfür nach der Beendigung eines Insolvenzverfahrens.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte als Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegende Umsätze. Mit Beschluss vom 17.7.2008 wurde durch das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort. Aufgrund dieser Tätigkeit entstand Umsatzsteuer, die vom Finanzamt als Masseverbindlichkeiten angesehen wurden. Es ergingen entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Mit Beschluss vom 15.7.2016 erteilte das Insolvenzgericht für den Kläger eine Restschuldbefreiung. Im September 2016 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt. Das Finanzamt machte nunmehr gegen die Kläger die rückständige Umsatzsteuer geltend. Der Kläger berief sich auf die Restschuldbefreiung. Das Finanzamt wies darauf hin, dass diese nicht für Masseverbindlichkeiten gelte. Der Einspruch blieb erfolglos, sodass sich der Kläger an das zuständige Finanzgericht Düsseldorf wandte.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage allerdings als unbegründet ab. Schuldner der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Masseverbindlichkeiten sei der Insolvenzschuldner. Zwar sei die Haftung während des Verfahrens auf die Gegenstände der Insolvenzmasse beschränkt. Allerdings gelte diese Beschränkung nicht mehr nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens. Dies habe der BFH für die Einkommensteuer ausdrücklich entschieden. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei diese Rechtsprechung auch auf Masseverbindlichkeiten aufgrund von Umsatzsteuer zu übertragen. Entscheidungserhebliche Unterschiede zwischen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer bestünden nicht.
Hinweis
Die Entscheidung ist aus der Sicht des Klägers als misslich anzusehen, sie war aber vermutlich vorhersehbar. Der BFH hat entschieden, dass Masseverbindlichkeiten von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind, BFH, Urteil v. 28.11.2017, VII R 1/16, BStBl 2018 II S. 457. Das Urteil ist zwar zur Einkommensteuer ergangen, die Rechtsprechung soll aber offenbar allgemein für Steuerverbindlichkeiten gelten. Der BFH beruft sich hierbei auf den klaren Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen. Die Entscheidung, dass für nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten keine Restschuldbefreiung gewährt wird, ist dabei aus Sicht des Insolvenzschuldners natürlich bedauerlich, da diesem doch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ein vollständiger Neustart zugestanden werden soll. Durch die Rechtsprechung des BFH schleppt er jedoch Schulden mit in diesen Neustart. Besonders misslich ist hierbei, dass diese aus Vorgängen resultieren, auf die er keinen Einfluss hat, sondern die vom Insolvenzverwalter verursacht worden sind. Helfen könnte hier nur der Gesetzgeber mit einer Änderung der InsO. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Entscheidung aufrechterhält. Das Finanzgericht hat nämlich die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2022, 4 K 1280/21 AO