Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Wird die in einem Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vor. Eine Bescheidkorrektur ist allein unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige ein Grundstück erworben und mit dem Veräußerer innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb nachträglich eine Minderung des Kaufpreises vereinbart. Daraufhin begehrte sie die nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO aufgrund des nach ihrer Ansicht in Form der Kaufpreisminderung nachträglich eingetretenen rückwirkenden Ereignisses.
Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die nachträgliche Änderung des Kaufpreises den ursprünglich entstandenen Steueranspruch unberührt lasse. In derartigen Fällen komme nur eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht. Im Streitfall kam die Vorschrift jedoch (unstreitig) nicht zur Anwendung, da der Änderungsantrag nach § 16 GrEStG nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden war.
Entscheidung
Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die eingelegte Klage ab. Wird die Gegenleistung - wie im Streitfall - durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, so stellt diese Vereinbarung nach Auffassung des Finanzgerichts kein steuerlich rückwirkendes Ereignis i. S. d. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Denn die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass das grunderwerbsteuerrechtliche Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist. Dagegen stellt die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.
Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts entsprechend, wenn - wie im Streitfall - die nachträgliche Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nicht möglich, denn auch die Ausübung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zurückwirkt
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil zu der Frage, ob die Herabsetzung des Kaufpreises innerhalb der Zweijahresfirst des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt, bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung besteht.
Zwischenzeitlich wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az beim BFH II R 15/18). In gleich gelagerten Fällen sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Verfahrensruhe (§363 Abs. 2 AO) geltend gemacht werden.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 11.04.2018, 4 K 103/18