Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Zum 1.10.2014 sind die Voraussetzungen für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger für Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen gesetzlich geändert worden. Der Leistungsempfänger für eine solche Leistung wird nur dann zum Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig solche Leistungen ausführt. Nach der Gesetzesbegründung liegt diese Voraussetzung vor, wenn der Leistungsempfänger mindestens 10 % seiner weltweit ausgeführten Umsätze im Bereich von Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen ausführt. Zum Nachweis erteilt die Finanzverwaltung dem Unternehmer eine Bescheinigung.
Der Leistungsempfänger wird auch dann zum Steuerschuldner für die ihm gegenüber ausgeführte Bauleistung oder Gebäudereinigungsleistung, wenn die Finanzverwaltung ihm die Bescheinigung erteilt hat, diese aber gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet wird.
Die Finanzverwaltung hat das bisher zum Nachweis der Eigenschaft als Unternehmer, der Gebäudereinigungsleistungen ausführt, verwendete Formular USt 1 TG (zum 1.10.2014) neu herausgegeben. In diesem Nachweis bescheinigt die Finanzverwaltung dem Unternehmer alternativ die Eigenschaft als Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG oder Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG ausführt. Darüber hinaus wird die Steuernummer, unter der der Unternehmer beim Finanzamt registriert ist bzw. die USt-IdNr. mit angegeben.
Die Bescheinigung ist befristet und darf höchstens für einen Zeitraum von 3 Jahren ausgestellt werden. Sie kann von der Verwaltung nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Nach Rücknahme oder Widerruf darf die Bescheinigung vom Unternehmer nicht mehr verwendet werden.
Die Finanzverwaltung hatte eine gleichlautende Fassung des Nachweises zur Steuerschuldnerschaft schon mit Schreiben vom 26.8.2014 bekannt gegeben, dieses Schreiben aber wieder aufgehoben. In der aktuellen Fassung wurde noch eine Rechtsbehelfsbelehrung gegen die Erteilung dieser Bescheinigung mit aufgenommen.
Konsequenzen für die Praxis
Die Bescheinigung für die Eigenschaft als bauleistender Unternehmer bzw. als Gebäudereiniger ist die wesentliche Voraussetzung, das Reverse-Charge-Verfahren in der Praxis rechtssicher umzusetzen. Der neue Nachweis ist für Leistungen ab dem 1.10.2014 zu verwenden.
Die Bescheinigung wird dem Unternehmer, der die Voraussetzungen erfüllt, auf Antrag, aber auch von Amts wegen erteilt.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 1.10.2014, IV D 3 – S 7279/10/10004, BStBl 2014 I S. 1322.