Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige Kapitalvermögen verzinslich angelegt, weil er mit einer Nachzahlung an Einkommensteuer rechnet, muss er zwar die hier erzielten Kapitalerträge versteuern, kann aber die vom Finanzamt wegen der Nachzahlung verlangten Zinsen (§ 233a AO) nicht als Werbungskosten abziehen. Zahlt andererseits das Finanzamt Zinsen, weil Einkommensteuer zu erstatten ist, sind hierfür Steuern zu entrichten.
Sachverhalt
Bei der ersten Veranlagung für 1996 waren dem Kläger rund 557.000 DM erstattet worden. Weil er später eine Nachzahlung für dieses Jahr erwartete, im Wesentlichen wegen höherer Einkünfte aus Beteiligungen, legte er hierfür später andere Mittel auf einem Termingeldkonto zurück. Nach Ergehen eines Änderungsbescheids für 1996 musste der Kläger im Jahr 2000 neben einer Nachzahlung an Einkommensteuer Zinsen in Höhe von rund 10.000 DM entrichten. Wegen einer Erstattung für ein anderes Jahr erhielt er vom Finanzamt Zinsen von 3.460 DM.
Entscheidung
Das Finanzgericht rechnete die gezahlten Zinsen nicht zu den Werbungskosten bei den Kapitalerträgen aus dem Termingeldkonto. Es fehle der nötige wirtschaftliche Zusammenhang, weil der Kläger nicht die erstattete Einkommensteuer 1996, sondern zu einem späteren Zeitpunkt andere Mittel für die erwartete Nachzahlung zurückgelegt hatte. Außerdem schließe § 12 Nr. 3 EStG den Abzug der Zinsen (als Nebenleistungen zur Einkommensteuer) aus. Die Erstattungszinsen müssen gleichwohl wie andere Kapitalerträge versteuert werden. Darin liege kein Widerspruch, weil unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen seien.
Hinweis
Die Begründung des FG vermag zwar nicht zu überzeugen. Sie steht jedoch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH. Da noch ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig ist (FG Köln, Urteil v. 14.11.2006, 8 K 4710/03, EFG 2007 S. 936, Az. des BFH: VIII R 2/07), erscheint jedoch eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht ganz ausgeschlossen (vgl. Paus, FR 2007 S. 1055). Deshalb ist zu empfehlen, in entsprechenden Fällen vorsorglich Einspruch einzulegen und unter Hinweis auf die beim BFH anhängige Revision Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Von einem Aussetzungsantrag ist wegen der doch recht bescheidenen Erfolgsaussichten im Regelfall abzuraten.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 02.03.2007, 14 K 2373/04