(1) Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichungsprotokolls, Absatz (2), aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters werden wie Bestandteile der Truppe angesehen und behandelt.
(2)
a) |
Die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (3), aufgeführten nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftschaftlichen Charakters genießen die der Truppe durch das NATO-Truppenstatut und dieses Abkommen gewährten Vergünstigungen und Befreiungen in dem Umfang der zur Erfüllung ihrer in dem genannten Abschnitt, Absatz (3), umschriebenen Aufgaben notwendig ist Bei Einfuhren für diese Organisationen sowie bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an sie werden Vergünstigungen und Befreiungen jedoch nur dann gewährt, wenn diese Einfuhren oder diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen durch die Behörden der Truppe oder des zivilen Gefolges oder durch von diesen bezeichnete amtliche Beschaffungsstellen vermittelt werden. |
b) |
Die unter Buchstabe (a) erwähnten Organisationen haben nicht die Befugnisse, die den Behörden einer Truppe und eines zivilen Gefolges nach dem NATO-Truppenstatut und diesem Abkommen zustehen. |
(3) Im Hinblick auf ihre Tätigkeit als nichtwirtschaftliche Organisationen sind die in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absätze (2) und (3), aufgeführten Organisationen von den deutschen Vorschriften über Handel und Gewerbe, soweit sie sonst anwendbar wären, befreit Diejenigen dieser Vorschriften, die sich auf Sicherheitsmaßnahmen beziehen, sind jedoch vorbehaltlich Artikel 53 anzuwenden.
(4) Anderen nichtdeutschen Organisationen nichtwirtschaftlichen Charakters kann auf Grund von Verwaltungsabkommen jeweils dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt werden, wenn sie
a) |
für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse einer Truppe erforderlich sind und |
b) |
nach Richtlinien der Truppe arbeiten und deren Dienstaufsicht unterstehen. |
(5)
a) |
Vorbehaltlich Absatz (6) werden Angestellte, die ausschließlich im Dienst der in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen tätig sind, wie Mitglieder eines zivilen Gefolges angesehen und behandelt. Sie sind hinsichtlich der Bezüge und Einkünfte, die ihnen von den Organisationen gezahlt werden, im Bundesgebiet von Steuern befreit, wenn diese Bezüge und Einkünfte entweder
i) |
in dem Entsendestaat der Besteuerung unterliegen oder |
ii) |
unter der Voraussetzung berechnet worden sind, daß eine Verpflichtung zur Steuerzahlung nicht entstehen wird |
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b) |
Buchstabe (a) wird auch auf Angestellte von Organisationen angewendet, denen gemäß Absatz (4) dieselbe Behandlung wie den in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls Absatz (2) oder (3), aufgeführten Organisationen gewährt wird. |
(6) Absatz (5) wird nicht angewendet auf
b) |
Angehörige eines Staates, der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, |
d) |
Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. |