Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zeitliche Erfassung
- Zu- und Abfluss
- Wertstellung
1 So kontieren Sie richtig
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
4970 |
6855 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks oder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten |
So kontieren Sie richtig!
Zu den Nebenkosten des Geldverkehrs gehört eine Vielzahl von Kostenpositionen, die Ihnen von der Bank für die Kontoführung, Kreditbearbeitung usw. in Rechnung gestellt und in der Regel unmittelbar von Ihrem Konto abgebucht werden.
Die Gebühren, die Ihnen die Bank für derartige Kosten belastet buchen Sie in Ihrer Buchführung auf das Konto "Nebenkosten des Geldverkehrs" 4970 (SKR 03) bzw. 6855 (SKR 04).
Buchungssatz:
Nebenkosten des Geldverkehrs |
|
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Die Bank belastet Kontoführungsgebühren
Herr Huber hat sein Geschäftskonto bei der Sparkasse. Die Sparkasse berechnet ihm für die Kontoführung einen pauschalen Betrag von 5 EUR pro Monat, der jeweils zum Quartalsende abgerechnet wird. Außerdem werden am Quartalsende die Kosten für Überweisungen und vergleichbare Kosten abgerechnet. Die Sparkasse hat Herrn Huber zum 30.9.01 einen Betrag von 26,50 EUR belastet.
Buchungsvorschlag:
SKR 03:
4970 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
26,50 |
an |
1200 |
Bank |
26,50 |
SKR 04:
6855 |
Nebenkosten des Geldverkehrs |
26,50 |
an |
1800 |
Bank |
26,50 |
Auf dem Konto "Nebenkosten des Geldverkehrs" erfassen Sie alle Aufwendungen, die Ihnen die Bank berechnet und bei denen es sich nicht um Zinsaufwendungen oder zinsähnliche Aufwendungen handelt. Folglich handelt es sich um eine lange Liste von Kostenpositionen, die diesem Konto zuzuordnen sind.
Zu den Nebenkosten des Geldverkehrs gehören jedoch nicht nur Aufwendungen, die Ihnen von Ihrer Bank berechnet werden. Es kann sich auch um Kosten handeln, die Sie an andere Personen im Rahmen von Zahlungsabwicklungen und Finanzierungen zahlen. So gehören z. B. auch Gebühren von externen Zahlungsdienstleistern wie z. B. Payone, Stripe oder Paypal zu den Nebenkosten des Geldverkehrs.
Zu den Nebenkosten des Geldverkehrs gehören z. B.
- Kontoführungsgebühr,
- Bankspesen,
- Provisionen,
- Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung,
- Provisionsaufwand,
- Akkreditivspesen,
- Buchungsgebühren,
- Umsatzprovisionen,
- Depotgebühren,
- Geldbeschaffungskosten,
- Mahnkosten,
- Kreditvermittlungsgebühren,
- Inkassokosten,
- Säumniszuschläge für betriebliche Steuern,
- Scheckgebühren,
- Gebühren für ein Schließfach.
Diese Aufzählung von Nebenkosten des Geldverkehrs ist nur beispielhaft und ließe sich weiter fortsetzen. Die Zusammenstellung zeigt Ihnen jedoch, welche Art von Aufwendungen den Nebenkosten des Geldverkehrs zuzurechnen ist.
3 Umsatzsteuer ja oder nein?
Dienstleistungen der Bank im Rahmen der Kontoführung sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 8 UStG). Allerdings nehmen zwischenzeitlich immer mehr Kreditinstitute bei der Betreuung von Geschäftskunden ihr Optionsrecht (§ 9 Abs. 1 UStG) in Anspruch und berechnen ihre Leistungen an die Geschäftskunden zuzüglich Umsatzsteuer. Neben den klassischen Kontoführungsgebühren unterliegen im Falle einer Optionsausübung z. B. auch Leistungen wie die Gebühr für den Druck der Kontoauszüge, das Porto für den Versand der Kontoauszüge, Gebühren im Zusammenhang mit der Einrichtung/Änderung/Löschung von Daueraufträgen und die Jahresgebühr der Kreditkarte der Umsatzsteuer.
Im Falle der Option muss die Bank 19 % Umsatzsteuer berechnen
Leistungen an Privatkunden sind grundsätzlich steuerbefreit durch die Kreditinstitute zu erbringen. Ein Optionsrecht zur Umsatzbesteuerung besteht hier für die Kreditinstitute nicht.
Anzuwenden ist im Optionsfall der allgemeine Steuersatz (aktuell 19 %). Selbst umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können aus den Bankrechnungen den Vorsteuerabzug geltend machen, soweit die Voraussetzungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gemäß dem Umsatzsteuergesetz erfüllt sind.