2.1 Lohnsteuerabzug
Wird die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, bleibt der Arbeitslohn bis zum Höchstbetrag von 2.400 EUR lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei. der Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er kann pro Jahr nur einmal geltend gemacht werden. Der Freibetrag wird auch dann nur einmal im Jahr gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.
Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt nur vor, wenn der Arbeitslohn monatlich maximal 450 EUR beträgt. Bei der Prüfung dieser Höchstgrenze werden die steuerfreien Einnahmen von 2.400 EUR nicht mitgerechnet. Wird der Arbeitslohn z. B. pauschal besteuert, kann der Arbeitgeber den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Betrag zusätzlich zum pauschalierten Arbeitslohn steuerfrei auszahlen.
Freibetrag und Minijob
Frau B übt 2020 eine begünstigte Nebentätigkeit aus, für die sie monatlich 650 EUR erhält. Von den 650 EUR sind 200 EUR (2.400 EUR/12) steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der maßgebende Arbeitslohn beträgt 450 EUR und kann somit pauschal mit 2 % versteuert werden.
Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
2.2 Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Mit dem Freibetrag von 2.400 EUR im Jahr sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bis zu dieser Höhe abgegolten. Überschreiten die Einnahmen den Freibetrag, so können die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Abzug von Aufwendungen bei Einnahmen unterhalb des Freibetrags
Der BFH hat entschieden, dass Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbstständiger Tätigkeit führen können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags nach § 3 Nr. 26 EStG liegen, vorausgesetzt, es liegt keine Liebhaberei vor. Stehen also die Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und sind die Einnahmen (z. B. 3.000 EUR) niedriger als die Aufwendungen (z. B. 3.500 EUR), dann sind die Ausgaben von 3.500 EUR nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen von 2.400 EUR vom Abzug ausgeschlossen und der übersteigende Betrag (hier: 1.100 EUR) ist voll zu berücksichtigen, sodass sich im Beispielfall ein Verlust von 500 EUR ergibt (Einnahmen 3.000 EUR ./. Freibetrag 2.400 EUR ./. den Freibetrag übersteigende Ausgaben 1.100 EUR).
Übt ein Steuerpflichtiger seine begünstigte Nebentätigkeit nichtselbstständig aus, erhält er neben dem Einnahmen-Freibetrag von 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG hierfür auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG von 1.000 EUR, soweit er nicht in anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.
Abzug von vergeblichen Betriebsausgaben
Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit, z. B. als Kursleiterin bei der Volkshochschule, und wird diese Tätigkeit später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden. Der BFH hat entschieden, dass § 3c EStG insoweit nicht anwendbar ist.
Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).