Zusammenfassung
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung: Einnahmen bis zu 2.400 EUR im Jahr bleiben steuerfrei – das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag. Für vor allem im Nebenberuf bei Vereinen und Verbänden engagierte Mitglieder und Vereinshelfer gibt es außerdem einen speziellen Steuerfreibetrag von 720 EUR – das ist die sog. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG. Des Weiteren enthält § 3 Nr. 26b EStG eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB eines ehrenamtlichen Vormunds, eines ehrenamtlichen rechtlichen Betreuers oder ehrenamtlichen Pflegers, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 2.400 EUR nicht übersteigen.
Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale:
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
1 Selbstständige oder nichtselbstständige Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG
Die begünstigte Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG kann selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt werden. Ob eine Nebentätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeübt wird, hängt vom "Gesamtbild" ab.
1.1 Voraussetzungen im Überblick
Der Einnahmen-Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.400 EUR im Jahr wird nur gewährt, wenn die folgenden 4 Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Art der Tätigkeit: Der Steuerpflichtige muss eine begünstigte Tätigkeit ausüben. Begünstigt i. d. S. sind nur Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung, Kunst oder Pflege.
- Zeitumfang der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zeitliche Umfang nicht mehr als ⅓ einer vollen Erwerbstätigkeit ausmacht.
- Arbeit- oder Auftraggeber: Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erfolgen.
- Zweck der Tätigkeit: Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
1.2 Begünstigte Tätigkeit
Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die
- nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
- nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
- nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
1.2.1 Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung. In diese Gruppe fällt z. B. die Tätigkeit von Sporttrainern, Sport- und Jugendwarten, Mannschaftsbetreuern in Sportvereinen, Kinderbetreuern, Jugendleitern, Schulweghelfern, Chorleitern, Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht oder Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren.
1.2.2 Künstlerische Tätigkeit
Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht. Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z. B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper und nebenberufliche Darsteller am Stadttheater.
Künstlerische Tätigkeit
Im Bereich der nebenberuflichen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.