Überblick

Verluste aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das in einem ausländischen Staat belegen ist, dürfen nur mit positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus demselben Staat ausgeglichen werden (§ 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe a EStG). Da das deutsche Steuersystem allerdings positive Einkünfte, die mit der Nutzung eines Wohnhauses in einem anderen Mitgliedstaat verbunden sind, bei der Festsetzung des Steuersatzes berücksichtigt, widerspricht diese Regelung nach Auffassung des EuGH im Urteil v. 21.2.2006, C – 152/03, geltendem EU-Recht. Der BMF hat zu den steuerlichen Folgen dieser EuGH-Rechtsprechung Stellung genommen.

 

Kommentar

Nach der EuGH-Entscheidung v. 21.2.2006 ist Art. 48 EWG-Vertrag dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach natürliche Personen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in einem Mitgliedstaat beziehen und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind, keinen Anspruch darauf haben, dass bei der Festsetzung des Steuersatzes für diese Einkünfte in diesem Staat Verluste aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, die sich auf ein von ihnen selbst zu Wohnzwecken genutztes Wohnhaus in einem anderen Mitgliedstaat beziehen, während positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezüglich eines solchen Hauses berücksichtigt werden.

Die Regelung in § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG ist daher in den Fällen der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 EStG in der für die VZ bis einschließlich 1998 geltenden Fassung nicht anzuwenden, wenn das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Weitergehende Rechtsfolgen, z. B. auf andere Einkünfte nach § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a EStG, sind aus dieser EuGH-Entscheidung allerdings nicht zu ziehen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 24.11.2006, IV B 3 – S 2118 a – 63/06

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