Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Selbstständige Kindertagesmütter und -väter können ab 2023 eine höhere Betriebsausgabenpauschale abziehen. Die Finanzämter erkennen nun 400 EUR pro betreutem Kind und Monat an. Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Details dargelegt.
Die Kindertagespflege ist als familiennahe Betreuungsform in Deutschland nicht mehr wegzudenken. Insbesondere für die Betreuung ganz junger Kinder ist sie wegen kleiner Gruppengrößen und der engen Bindung zur Betreuungsperson eine attraktive und flexible Betreuungsform.
Mit Schreiben vom 6.4.2023 hat das BMF nun die ertragsteuerlichen Grundsätze für Berufstätige in der Kindertagespflege aktualisiert und die abziehbaren Betriebsausgabenpauschalen angehoben. Die Aussagen des BMF im Überblick:
Selbstständiger oder Arbeitnehmer?
Eine Kindertagespflegeperson erzielt Einkünfte aus einer selbstständigen erzieherischen Tätigkeit (i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn sie
- die Kinderbetreuung in ihrem Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten (z.B. der Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen (z.B. extra angemieteten Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung) vornimmt und
- die Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich betreut.
Erfolgt die Betreuung eines oder mehrerer Kinder hingegen in dessen/deren Familien nach den Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist die Kindertagespflegeperson regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen. In diesem Fall erzielt sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) und kann von ihren Einnahmen entweder die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR abziehen.
Im Falle der Selbstständigkeit gelten für Tagesmütter und -väter folgende Grundsätze:
Betriebseinnahmen
Kindertagespflegepersonen erhalten laufende Geldleistungen, die neben der Erstattung des Sachaufwands ihre erbrachten (Förder-)Leistungen anerkennen sollen (§ 23 SGB VIII). Das BMF weist darauf hin, dass diese Gelder als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit angesetzt werden müssen. Unerheblich ist, von wem die Gelder gezahlt werden und wie viele Kinder betreut werden.
Die steuerfreie Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG) kann auf die Gelder nicht angewandt werden. Ebenso wenig die Steuerbefreiung für Bezüge und Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur Erziehungsförderung (§ 3 Nr. 11 EStG).
Erstattet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Kindertagespflegeperson die Beiträge zu einer Unfallversicherung, zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII), bleiben diese Erstattungen jedoch nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei.
Betriebsausgaben
Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können wählen, ob sie von ihren steuerpflichtigen Einnahmen die tatsächlich angefallenen (nachgewiesenen) Betriebsausgaben oder pauschale Betriebsausgaben abziehen wollen. Das BMF erklärt aber, dass ein pauschaler Betriebsausgabenabzug für Kindertagespflegeperson ausgeschlossen ist, wenn sie die Kinderbetreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten (z.B. der Eltern) oder in kostenlos überlassenen Räumlichkeiten durchführen. Sie müssen die Betreuung also in ihrem eigenen Haushalt oder in entgeltlich angemieteten Räumlichkeiten anbieten, um den pauschalen Betriebsausgabenabzug nutzen zu können.
Tatsächlicher Betriebsausgabenabzug
Als tatsächliche Betriebsausgaben sind folgende (nachgewiesene) Kosten abziehbar:
- Kosten für Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel,
- Miete und Betriebskosten der Betreuungsräumlichkeiten,
- Kommunikationskosten,
- Weiterbildungskosten,
- Beiträge für Versicherungen, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen,
- Fahrtkosten,
- Kosten für Freizeitgestaltung.
Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung der Tagespflegeperson können hingegen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Pauschaler Betriebsausgabenabzug
Das BMF weist darauf hin, dass im Falle des pauschalen Betriebsausgabenabzugs ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein Betrag von 400 EUR je Kind und Monat als Betriebsausgaben abgezogen werden darf.
Bis einschließlich 2022 gilt noch die alte Pauschale von 300 EUR je Kind und Monat, die das BMF mit Schreiben v. 11.11.2016 festgelegt hatte.
Anders als beim tatsächlichen Betriebsausgabenabzug darf sich durch den Pauschalabzug aber nach wie vor kein steuerlicher Verlust ergeben.
Bewegt sich eine Kindertagespflegeperson mit ihrer Tätigkeit nahe an der Verlustgrenze, kann sich für sie daher ein Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben lohnen.
Kinderbetreuungspersonen sollten ferner beachten, dass der 400-EUR-Pauschale eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Fällt die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit für ein Kind geringer aus, muss die Pauschale zeitanteilig nach folgender Formel g...