Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Kommentar
Selbstständige Kindertagesmütter und -väter können ab 2023 eine höhere Betriebsausgabenpauschale abziehen. Die Finanzämter erkennen nun 400 EUR pro betreutem Kind und Monat an. Das BMF hat in einem neuen Schreiben die Details dargelegt.
Die Kindertagespflege ist als familiennahe Betreuungsform in Deutschland nicht mehr wegzudenken. Insbesondere für die Betreuung ganz junger Kinder ist sie wegen kleiner Gruppengrößen und der engen Bindung zur Betreuungsperson eine attraktive und flexible Betreuungsform.
Mit Schreiben vom 6.4.2023 hat das BMF nun die ertragsteuerlichen Grundsätze für Berufstätige in der Kindertagespflege aktualisiert und die abziehbaren Betriebsausgabenpauschalen angehoben. Die Aussagen des BMF im Überblick:
Selbstständiger oder Arbeitnehmer?
Eine Kindertagespflegeperson erzielt Einkünfte aus einer selbstständigen erzieherischen Tätigkeit (i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn sie
- die Kinderbetreuung in ihrem Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten (z.B. der Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen (z.B. extra angemieteten Räumlichkeiten außerhalb der Privatwohnung) vornimmt und
- die Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich betreut.
Erfolgt die Betreuung eines oder mehrerer Kinder hingegen in dessen/deren Familien nach den Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist die Kindertagespflegeperson regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen. In diesem Fall erzielt sie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) und kann von ihren Einnahmen entweder die tatsächlich angefallenen Werbungskosten oder den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR abziehen.
Im Falle der Selbstständigkeit gelten für Tagesmütter und -väter folgende Grundsätze:
Betriebseinnahmen
Kindertagespflegepersonen erhalten laufende Geldleistungen, d...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen