FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 23.7.2013, 3 - G 100.0/7

Verfahrensweise bei Anfragen italienische bzw. ausländischer Grundstückseigentümer nach dem sog. Katasterwert inländischer Grundstücke für Zwecke der Grundsteuerfestsetzung im Herkunftsland

Mit Neuregelung der Grundsteuer in Italien ab dem Kalenderjahr 2012 wurde die Steuerpflicht für Grundstückseigentümer, die ihren steuerlichen Wohnsitz in Italien haben, auf deren ausländisches Grundvermögen ausgedehnt. Bemessungsgrundlage dieser jährlich erhobenen Grundsteuer (Imposta sul valore degli immobili all'estro – IVIE) ist der sog. Katasterwert der EU-Immobilie. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die auf diese Immobilie gezahlte deutsche Grundsteuer auf die italienische Steuerschuld anrechenbar.

Nach Abstimmung im Kreise der Grundsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen den Einheitswert mitzuteilen.

Zum Zwecke einer einheitlichen Verfahrensweise wird gebeten, bei Anfragen italienischer (bzw. anderer ausländischer) Grundstückseigentümer nach dem Katasterwert ihrer inländischen Grundstücke für die Grundsteuerselbsterklärung im Herkunftsland, dem Steuerpflichtigen folgende formlose Mitteilung auszustellen:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr xxxxx,
 
zu Ihrer Anfrage vom xx.xx.201x teile ich Ihnen mit, dass die Berechnung der deutschen Grundsteuer auf der Grundlage eines nach Wertverhältnissen vom 1.1.1964 ermittelten sog. Einheitswerts erfolgt.
 
Der zuletzt für Ihr Grundstück (Grundstücksbezeichnung ergänzen) auf den 01.01.xxxx Festgestellte Einheitswert beträgt xxxxx DM (xxxxx EUR).
 
Ich weise darauf hin, dass es sich hierbei nicht um einen aktuellen Verkehrswert handelt.
Des Weiteren vermag ich nicht zu beurteilen, ob dieser Einheitswert dem italienischen (ggf. andere Herkunft eintragen) Katasterwert entspricht.
 
Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die auf Grundlage des vorgenannten Einheitswerts festgesetzte Grundsteuer bei der Gemeinde (Name ergänzen) zu erfragen ist.”

Sollten sich Probleme bei dieser Verfahrensweise ergeben, bitte ich um entsprechende Information.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte die Finanzämter entsprechend zu unterrichten und den Erlass in geeigneter Form in die Grundsteuer-Kartei aufzunehmen.

Hinweis:

Laut o.g. Abstimmung handelt es sich nicht um eine zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen nach § 117 AO, da die Anfragen von Privatpersonen an die Finanzbehörden herangetragen werden.

 

Normenkette

DBA-Italien

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