OFD Koblenz, Verfügung v. 18.3.2009, S 6000 A - St 35 3
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6.3.2009 beschlossen, dem vom Bundestag am 13.2. und 5.3.2009 verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/11742) zuzustimmen. Das „Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze” wird demnächst im BGBl veröffentlicht.
Regelungen
Mit dem Gesetz erfolgt u.a. eine Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer; diese orientiert sich künftig vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn diese die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen.
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
CO2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer
Für Pkw mit Erstzulassung ab 1.7.2009 wird die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer künftig anhand der Kohlendioxidemissionen sowie dem Hubraum neu bemessen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG). Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Sockelbetrag abhängig von Antriebsart und Hubraumgröße
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Fremdzünder (Otto/Wankel): |
2,00 EUR je angefangene 100 ccm |
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Selbstzünder (Diesel/Elsbett): |
9,50 EUR je angefangene 100 ccm |
„CO2-Freibetrag” (nicht besteuerter CO2-Ausstoß) bei Erstzulassung
– |
bis 31.12.2011: |
120g/km, |
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– |
ab 1.1.2012: |
110g/km (keine Erhöhung für bis dahin zugelassene Pkw) |
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– |
ab 1.1.2014: |
95g/km (keine Erhöhung für bis dahin zugelassene Pkw) |
- CO2-Steuersatz über dem „CO2-Freibetrag”: 2,00 EUR je g/km
Günstigerprüfung
Für Pkw mit Erstzulassung vom 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 wird eine Günstigerprüfung zwischen der bisherigen und der neuen Kraftfahrzeugsteuer durchgeführt. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen im Anschluss an die Nichterhebung der Steuer nach § 10a Abs. 1 und 2 KraftStG und unter Berücksichtigung von § 9a KraftStG (§ 18 Abs. 4a KraftStG).
Übergangsregelung
Pkw mit Erstzulassung bis zum 30.6.2009, deren Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des Ergebnisses der Günstigerprüfung weiter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a KraftStG bemessen wird, sollen ab 1.1.2013 in die neue Systematik überführt werden (Artikel 4 des Gesetzes).
Befristete Steuerbefreiung für schadstoffarme „Euro-6-Neufahrzeuge”
Für besonders schadstoffarme Diesel-Pkw mit Erstzulassung vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2013, die (vorzeitig) ab dem Tag der Erstzulassung die Euro-6-Abgasvorschrift einhalten, wird eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Diese beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung und endet, sobald die Steuerersparnis von 150 EUR verbraucht ist. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt (§ 3b Abs. 1 KraftStG).
Die Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1.1.2011 zugelassen ist. Für Fahrzeuge, die am 1.1.2011 außer Betrieb gesetzt sind, kommt die Steuerbefreiung dem Halter zugute, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. In diesen Fällen beginnt die Steuerbefreiung am 1.1.2011. Voraussetzung ist zudem, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen hat. Der frühere Halter kann die Steuerbefreiung nicht für sich beanspruchen (§ 3b Abs. 2 KraftStG).
Zeitraum
Die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG beginnt frühestens am 1.1.2011 und endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin bereits verbraucht ist (§ 3b Abs. 3 KraftStG).
Halterwechsel
Noch nicht abgelaufene Steuervergünstigungen werden dem neuen Halter gewährt (§ 3b Abs. 4 KraftStG).
Die Änderung des KraftStG tritt am 1.7.2009 in Kraft (Artikel 9 des Gesetzes).
Zusammenfassung
Die drei Formen der Pkw-Besteuerung ab 1.7.2009 stellen sich im Überblick wie folgt dar:
Pkw mit Erstzulassung |
Besteuerung insb. nach Hubraum |
Besteuerung insb. nach Ausstoß von Kohlendioxid |
Gemäß KraftStG |
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(„Hubraum-Steuer”) |
(„CO2-Steuer”) |
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vor dem 5.11.2008 |
Momentane |
– |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1a, |
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„Hubraum-Steuer” |
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§ 9 Abs. 1 Nr. 2a |
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ab 5.11.2008 |
Günstigerprüfung zwischen |
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§ 8 Abs. 1 Nr. 1a, |
bis 30.6.2009 |
„Hubraum-” und „CO2-Steuer” |
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§ 9 Abs. 1 Nr. 2a, |
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§ 18 Abs. 4a |
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ab 1.7.2009 |
– |
Neue „CO2-Steuer” |
§ 8 Abs. 1 Nr. 1b, |
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§ 9 Abs. 1 Nr. 2b |
Die befristete Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG für Diesel-Pkw mit Euro 6 greift im Anschluss an die bereits beschlossenen befristeten Steuerbefreiungen nach § 10a KraftStG.
Für Neufahrzeuge gilt damit Folgendes:
Pkw mit Erstzulassung |
Emissionsklasse |
Steuerbefreiung |
Zeitraum |
Gemäß KraftStG |
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vor dem 5.11.2008 |
Euro 5/Euro 6 |
für ein Jahr |
vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 |
§ 10a Abs. 3 |
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ab 5.11.2008 |
egal |
für ein Jahr |
bis max. 30.6.2010 |
§ 10a Abs. 1 |
bis 30.6.2009 |
Euro 5/Euro 6 |
für zwei Jahre |
bis max. 31.12.2010 |
§ 10a Abs. 2 |
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ab 1.7.2009 |
Diesel-Pkw mit |
i.H.v. 150 EUR |
vom 1.1.2011 bis |
§ 3b Abs. 1 und 2 |
bis 31.12.2013 |
Euro 6 |
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max. 31.12.2013 |
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Hinweise zur fachlichen und technischen Umsetzung des Gesetzes folgen.
Normenkette
KraftStG § 8