OFD Koblenz, Verfügung v. 18.3.2009, S 6000 A - St 35 3

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 6.3.2009 beschlossen, dem vom Bundestag am 13.2. und 5.3.2009 verabschiedeten Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/11742) zuzustimmen. Das „Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze” wird demnächst im BGBl veröffentlicht.

Regelungen

Mit dem Gesetz erfolgt u.a. eine Umstellung der Kraftfahrzeugsteuer; diese orientiert sich künftig vor allem am Ausstoß von Kohlenstoffdioxid (CO2). Außerdem wird eine befristete Steuerbefreiung für Diesel-Pkw eingeführt, wenn diese die Euro-6-Abgasvorschrift erfüllen.

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

CO2-orientierte Kraftfahrzeugsteuer

Für Pkw mit Erstzulassung ab 1.7.2009 wird die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer künftig anhand der Kohlendioxidemissionen sowie dem Hubraum neu bemessen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1b i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG). Sie setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Sockelbetrag abhängig von Antriebsart und Hubraumgröße

    Fremdzünder (Otto/Wankel): 2,00 EUR je angefangene 100 ccm
         
    Selbstzünder (Diesel/Elsbett): 9,50 EUR je angefangene 100 ccm
  2. „CO2-Freibetrag” (nicht besteuerter CO2-Ausstoß) bei Erstzulassung

    bis 31.12.2011: 120g/km,
         
    ab 1.1.2012: 110g/km (keine Erhöhung für bis dahin zugelassene Pkw)
         
    ab 1.1.2014: 95g/km (keine Erhöhung für bis dahin zugelassene Pkw)
  3. CO2-Steuersatz über dem „CO2-Freibetrag”: 2,00 EUR je g/km

Günstigerprüfung

Für Pkw mit Erstzulassung vom 5.11.2008 bis zum 30.6.2009 wird eine Günstigerprüfung zwischen der bisherigen und der neuen Kraftfahrzeugsteuer durchgeführt. Diese Prüfung erfolgt von Amts wegen im Anschluss an die Nichterhebung der Steuer nach § 10a Abs. 1 und 2 KraftStG und unter Berücksichtigung von § 9a KraftStG (§ 18 Abs. 4a KraftStG).

Übergangsregelung

Pkw mit Erstzulassung bis zum 30.6.2009, deren Kraftfahrzeugsteuer aufgrund des Ergebnisses der Günstigerprüfung weiter nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a KraftStG bemessen wird, sollen ab 1.1.2013 in die neue Systematik überführt werden (Artikel 4 des Gesetzes).

Befristete Steuerbefreiung für schadstoffarme „Euro-6-Neufahrzeuge”

Für besonders schadstoffarme Diesel-Pkw mit Erstzulassung vom 1.7.2009 bis zum 31.12.2013, die (vorzeitig) ab dem Tag der Erstzulassung die Euro-6-Abgasvorschrift einhalten, wird eine befristete Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR eingeführt. Diese beginnt am Tag der erstmaligen Zulassung und endet, sobald die Steuerersparnis von 150 EUR verbraucht ist. Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug nur einmal gewährt (§ 3b Abs. 1 KraftStG).

Die Steuerbefreiung in Höhe von 150 EUR gilt bei erstmaliger Zulassung vom 1.7.2009 bis 31.12.2010 für den Halter, auf den das Fahrzeug am 1.1.2011 zugelassen ist. Für Fahrzeuge, die am 1.1.2011 außer Betrieb gesetzt sind, kommt die Steuerbefreiung dem Halter zugute, auf den das Fahrzeug danach wieder zugelassen wird. In diesen Fällen beginnt die Steuerbefreiung am 1.1.2011. Voraussetzung ist zudem, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I am Tag der erstmaligen Zulassung eine emissionsbezogene Schlüsselnummer ausgewiesen hat. Der frühere Halter kann die Steuerbefreiung nicht für sich beanspruchen (§ 3b Abs. 2 KraftStG).

Zeitraum

Die Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG beginnt frühestens am 1.1.2011 und endet spätestens am 31.12.2013, unabhängig davon, ob der Betrag von 150 EUR bis dahin bereits verbraucht ist (§ 3b Abs. 3 KraftStG).

Halterwechsel

Noch nicht abgelaufene Steuervergünstigungen werden dem neuen Halter gewährt (§ 3b Abs. 4 KraftStG).

Die Änderung des KraftStG tritt am 1.7.2009 in Kraft (Artikel 9 des Gesetzes).

Zusammenfassung

Die drei Formen der Pkw-Besteuerung ab 1.7.2009 stellen sich im Überblick wie folgt dar:

Pkw mit Erstzulassung Besteuerung insb. nach Hubraum Besteuerung insb. nach Ausstoß von Kohlendioxid Gemäß KraftStG
  („Hubraum-Steuer”) („CO2-Steuer”)  
       
vor dem 5.11.2008 Momentane § 8 Abs. 1 Nr. 1a,
  „Hubraum-Steuer”   § 9 Abs. 1 Nr. 2a
       
ab 5.11.2008 Günstigerprüfung zwischen   § 8 Abs. 1 Nr. 1a,
bis 30.6.2009 „Hubraum-” und „CO2-Steuer”   § 9 Abs. 1 Nr. 2a,
      § 18 Abs. 4a
       
ab 1.7.2009 Neue „CO2-Steuer” § 8 Abs. 1 Nr. 1b,
      § 9 Abs. 1 Nr. 2b

Die befristete Steuerbefreiung nach § 3b KraftStG für Diesel-Pkw mit Euro 6 greift im Anschluss an die bereits beschlossenen befristeten Steuerbefreiungen nach § 10a KraftStG.

Für Neufahrzeuge gilt damit Folgendes:

Pkw mit Erstzulassung Emissionsklasse Steuerbefreiung Zeitraum Gemäß KraftStG
         
vor dem 5.11.2008 Euro 5/Euro 6 für ein Jahr vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 § 10a Abs. 3
         
ab 5.11.2008 egal für ein Jahr bis max. 30.6.2010 § 10a Abs. 1
bis 30.6.2009 Euro 5/Euro 6 für zwei Jahre bis max. 31.12.2010 § 10a Abs. 2
         
ab 1.7.2009 Diesel-Pkw mit i.H.v. 150 EUR vom 1.1.2011 bis § 3b Abs. 1 und 2
bis 31.12.2013 Euro 6   max. 31.12.2013  

Hinweise zur fachlichen und technischen Umsetzung des Gesetzes folgen.

 

Normenkette

KraftStG § 8

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