Neustarthilfe Plus: Bundesregierung beschließt Verlängerung bis 31.12.2021 – Antragsfrist endet am 31.3.2022
Die Bundesregierung verlängerte die Neustarthilfe lt. einem Regierungsbeschluss vom 9.6.2021 im ersten Schritt bis zum 30.9.2021. Die bisherigen Förderbedingungen werden in der Neustarthilfe Plus beibehalten. Im Oktober wurde die Neustarthilfe Plus – analog zur Überbrückungshilfe Plus – um ein weiteres Quartal und somit bis zum 31.12.2021 ausgeweitet. Auch für die Monate Oktober bis Dezember kann nun in einem separaten Antrag Neustarthilfe Plus beantragt werden.
Das Programm hat durch die Verlängerung der Neustarthilfe Plus den Gesamtförderzeitraum von Juli bis Dezember 2021. Die Anträge auf die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume einmalig bis zum 31.3.2022 gestellt werden.
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1.7. bis 30.9.2021 (drittes Quartal 2021) und/oder 1.10. bis 31.12.2021 (viertes Quartal 2021) coronabedingt eingeschränkt ist. Mit der Verlängerung des bislang geltenden Förderzeitraums von Juli bis September 2021 um weitere 3 Monate von Oktober bis Dezember 2021 ergänzt die Neustarthilfe Plus auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie z. B. die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus nicht in Anspruch nehmen, können einmalig für das 3. und das 4. Quartal 2021 als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe Plus) 50 % des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe Plus beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1.7. bis 31.12.2021 insgesamt maximal 9.000 EUR für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 EUR für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Da der Gesamtförderzeitraum um weitere 3 Monate von Oktober bis Dezember 2021 verlängert wurde, gibt es für das 4. Quartal 2021 einen eigenen Antrag. Dadurch können Antragstellende entscheiden, ob sie entweder nur für eines der beiden Quartale Neustarthilfe Plus beantragen oder für beide Quartale.
Konkret bedeutet diese Regelung, dass Antragstellende, die die Neustarthilfe Plus bereits für das 3. Quartal beantragt haben, diese für das 4. Quartal mit einem separaten Antrag beantragen können. Sofern keine Änderungen im Vergleich zum ersten Antrag erforderlich sind, müssen diese nicht mehr eingegeben werden.