Leitsatz
Fordert der Geschäftsführer einer GmbH die von den Gesellschaftern zu leistenden Mindesteinlagen pflichtwidrig nicht an, stellt dies eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verhinderte Vermögensmehrung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar.
Sachverhalt
Die beiden Gesellschafter einer neu gegründeten GmbH hatten jeweils eine Stammeinlage mit 25.000 DM in bar zu leisten. Diese ist aber nicht eingefordert worden, da auch der geplante Geschäftsbetrieb zunächst nicht aufgenommen wurde. Das Finanzamt berücksichtigte einen steuerlichen Gewinn in Höhe von 5 % des Mindeststammkapitals = 1.250 DM.
Entscheidung
Dieses Vorgehen wird vom FG dem Grunde nach bestätigt. Dadurch, dass die GmbH die zu leistenden Einlagen auf das Stammkapital nicht angefordert hat, ist bei ihr eine Vermögensmehrung verhindert worden. Diese ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, da der Geschäftsführer der GmbH nach § 7 Abs. 2 GmbHG verpflichtet war, die Pflichtmindesteinlage anzufordern. Das Finanzamt hat damit dem Grunde nach zu Recht eine vGA angenommen. Für einen vergleichbaren Fall hatte dies der BFH bereits im Urteil vom 14.8.1985, I R 149/81, BStBl 1986 II S. 86 festgestellt.
Das FG betont aber, dass eine fehlende Einforderung einer über die Mindesteinlage hinausgehenden Resteinlage nicht zu einer vGA führt. Denn insoweit war der Geschäftsführer nicht zur Einforderung verpflichtet, da hierfür nach § 46 Nr. 2 GmbHG einen Beschluss der Gesellschafter erforderlich ist. Auch wenn die Einforderung der Resteinlagen durch das Treueverhältnisses zwischen Gesellschafter und Gesellschaft unter bestimmten Umständen geboten sein mag, so liegt dies doch grundsätzlich im unternehmerischen Ermessen der Gesellschafter. Da die GmbH im Urteilsfall mangels eines aktiven Geschäftsbetriebs das weitergehende Kapital nicht benötigte, war dies auch nicht einzufordern.
Hinweis
Abgelehnt hat das FG dagegen die Argumentation des Finanzamts, wonach in der nicht eingeforderten Einlage wirtschaftlich ein zinsloses Darlehen zu sehen sei. Denn eine Vereinbarung eines Darlehensverhältnisses zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern lag nicht vor. Vielmehr wurde die gesetzliche Pflicht zur Leistung der Einlage nicht beachtet.
Deshalb hat das FG auch den zugrunde gelegten Zinssatz mit 5 % abgelehnt. Maßgebend für die Höhe der vGA ist § 20 GmbHG, wonach die GmbH Anspruch auf Fälligkeitszinsen i.S. des § 246 BGB in Höhe von 4 % hat. Die vGA wurde auf 4 % von 25.000 DM = 1.000 DM reduziert.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.11.2006, 6 K 172/05