Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
1.2.1 Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG
Ist der Gläubiger der Kapitalerträge eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, z. B. steuerbefreiter Verein, Pensionskasse usw. oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. Städte, Gemeinden, Kirchen, wird für Zinsen, Investmenterträge, ausländische Dividenden, Stillhalter- und Termingeschäfte und Veräußerungsgewinne bei Vorlage einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG durch die inländische Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Auch auf Erträge aus Lebensversicherungen erfolgt kein Abzug. Das gilt auch für Gewinnausschüttungen u. ä., die von anderen steuerbefreiten Körperschaften bezogen werden.
Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Erträge in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. Entsprechendes muss auf dem Antragsvordruck versichert werden.
Für sonstige Kapitalerträge kommt ggf. eine Steuerfreistellung nach § 44a Abs. 7 oder 8 EStG (vgl. nachfolgende Ausführungen) in Betracht.
Kopie des Freistellungsbescheids anstatt Bescheinigung
Es wird nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (der max. 5 Jahre alt sein darf) bzw. der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit überlassen wird. An der früher erforderlichen amtlichen Beglaubigung hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Auch hier dürfen die Kapitalerträge nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art gehören.
1.2.2 Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG
Ist der Gläubiger der Kapitalerträge nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, z. B. gemeinnütziger Verein, oder eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dient, wird auch auf weitere Kapitalerträge grds. kein Steuerabzug einbehalten, z. B.:
- inländische Gewinnausschüttungen,
- inländische Zinsen aus Genussrechten, Gewinnobligationen und Wandelanleihen,
- stille Beteiligungen/partiarische Darlehen.
Grundlage für die Abstandnahme ist eine NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 EStG, die regelmäßig in Verbindung mit der Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG ausgestellt wird. Die Ausführungen zur Vorlage des KSt-Freistellungsbescheids gelten entsprechend. Im Bescheid wird auf die Anwendung des § 44a Abs. 7 EStG verwiesen.
Gemeinnützige Körperschaften
Die Abstandnahme vom Steuerabzug bei inländischen Dividendenerträgen aus der Girosammelverwahrung wurde ab dem Jahr 2019 für gemeinnützige Körperschaften in § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 EStG auf 10 % der insgesamt 25 %-igen Kapitalertragsteuer begrenzt, soweit die Erträge einen Freibetrag von 20.000 EUR übersteigen und der Gläubiger nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien ist. Für die übersteigenden Dividenden wird bei Vorlage der NV-Bescheinigung oder einer Kopie des Feststellungsbescheids nach § 60a AO Kapitalertragsteuer i. H. v. 15 % des Kapitalertrags einbehalten. Entsprechendes gilt für Erträge aus inländischen sammelverwahrten Genussscheinen.
Dieser Steuerabzug ist im Regelfall nicht abgeltend. Nach § 44b Abs. 2 EStG wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet, wenn die Voraussetzungen für eine volle Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 36a EStG erfüllt werden. Die Erstattung erfolgt dann durch das für die Körperschaft zuständige Finanzamt.
Aufgrunddessen werden für die in § 44a Abs. 7 EStG genannten Anleger ab 2019 unterschiedliche Nichtveranlagungsbescheinigungen ausgestellt (NV-Art 35-37).