Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensminderung bei Verrechnung von Forderung mit Verbindlichkeit. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Körperschaftsteuer 1995 und 1996. Umsatzsteuer 1995 und 1996. Gewerbesteuermeßbetrag 1995 und 1996. Erklärung gem. § 27 KStG 1995 und 1996. Körperschaftsteuer 1993 und 1994. Gewerbesteuermeßbetrag 1993 und 1994
Tenor
Die Verfahren VI 156/99 V und VI 387/99 V werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Körperschaftsteuer-Bescheide und Gewerbesteuer-Meßbescheide 1993-1996 werden von der Vollziehung ausgesetzt, soweit die Steuer (Meßbetrag) auf dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 215.683 DM beruht einschließlich der Folgewirkungen für den Verlustvortrag. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Berechnung der auszusetzenden Steuer und der Meßbeträge wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu 90 v.H. und die Antragstellerin zu 10 v.H. zu tragen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten wegen des Ansatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung aus der Verrechnung von Verbindlichkeiten um die Aussetzung der Vollziehung, der sich im Einspruchsverfahren befindlichen Steuerbescheide.
Die Antragstellerin ist eine GmbH, die in der Vergangenheit die Zeitschrift R herausgegeben hat. Die Gesellschaftsanteile in Höhe von 50.000 DM erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 1988 Herr D, der zugleich zumalleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt wurde. Durch Gesellschafterbeschluß vom 30.11.1988 wurde das Stammkapital auf 100.000 DM erhöht.
Bis 1992 nahm die Antragstellerin zur Deckung ihres Finanzbedarfs bei der Firm E GmbH und deren Gesellschafter W, dem Bruder des Alleingesellschafters der Antragstellerin, verschiedene Darlehen in einer Gesamtsumme von ca. 314.000 DM auf. Da die Antragstellerin weitere benötigte Finanzmittel nicht erlangen konnte, veräußerte der Gesellschafter D noch im Jahr 1992 seine gesamten Anteile an der Antragstellerin an seinen Bruder W. Der ehemalige Gesellschafter wurde als Geschäftsführer abberufen und zugleich der jetzige Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt.
Zum 31.12.1992 wies die Bilanz der Antragstellerin u.a. auf dem Verrechnungskonto des ehemaligen Gesellschafters einen Schuldsaldo von 214.716 DM auf. Im Jahresabschluß 1993 buchte die Antragstellerin diese Forderung auf das Konto Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. E um, so daß sich die Verbindlichkeiten der Antragstellerin gegenüber der Fa. E entsprechend verringerten.
Nach einer bei der Antragstellerin durchgeführten Außenprüfung ging der Antragsgegner davon aus, dass in der Umbuchung der Forderung ein Verzicht der Antragstellerin auf die Realisierung ihres Anspruchs gegen den alleinigen Gesellschafter zu sehen sei und es sich damit um eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 215.683 DM handele. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Fa. E haben sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung darauf geeinigt, dass die Forderung der Fa. dem Gesellschafter W zusteht und lediglich die formelle Abwicklung über die Gesellschaft erfolgt war.
Der Antragsgegner änderte den KSt-Bescheid 1993 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und berücksichtigte u.a. eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 215.683 DM einkommenserhöhend. Hierdurch wurde zugleich der Verlustabzug in Höhe von 228.824 DM aufgebraucht, so dass er nicht mehr in die Streitjahre 1994 bis 1996 vorgetragen werden konnte. Dementsprechend änderte der Antragsgegner auch den Körperschaftsteuer-Bescheid 1994, die Gewerbesteuer-Meßbescheide 1993 und 1994. Ferner schätzte er die Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre 1995 und 1996.
Über die Einsprüche gegen die streitigen Bescheide hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wies der Antragsgegner zurück. Mit ihren beim Gericht gestellten Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung begehrt die Antragstellerin die Aussetzung der angefochtenen Verwaltungsakte, soweit darin eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 215.683 DM angesetzt wurde bzw. sich infolge dessen ein Verlustvortrag nicht erfolgte. Zur Begründung trägt sie imwesentlichen vor, die Annahme des Antragsgegners, dass die Verrechnung der Darlehnskonten eine vGA bei Herrn D sei, treffe nicht zu. Die Antragstellerin habe nicht auf ein Darlehen verzichtet. Vielmehr sei die Forderung mit einer Schuld gegenüber einem Dritten verrechnet worden. Der Verrechnung liege eine Erbauseinandersetzung zwischen den Brüdern zugrunde.
Die Antragstellerin beantragt,
die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung auszusetzen, soweit eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 215.683 DM berücksichtigt wurde.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid über die Einsprüche gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung (Bl. 10 ff. FG-Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die Antr...