rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuung von Vermittlern keine umsatzsteuerbefreite Vermittlungsleistung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 FGO.
- Leistungen zur umfassenden Betreuung von Vermittlern, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind nicht selbst Vermittlungsleistungen.
- Die Betreuung der Vermittler ist keine Dienstleistung, die unter Art. 13 B d) Ziff. 5 der 6. EG-Richtlinie fällt. Denn die Betreuung der Vermittler steht mit der Dienstleistung, die die Vermittler selbst erbringen, nicht in unmittelbarem Zusammenhang.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 8; 6. EG-Richtlinie Art. 13 B d Ziff. 5
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001
Tatbestand
I.
Der Antragsteller zu 1 (ASt 1) betrieb bis zum 1. Dezember 1999 als Einzelunternehmer ein Unternehmen, in dem er als Handelsvertreter Produkte der Firma S. AG vertrieb. Dies geschah auf Grundlage eines mit der Firma S.- Vertriebsgesellschaft GmbH geschlossenen Vertriebsvertrages. Ab dem 1. Dezember 1999 wird dieselbe Tätigkeit durch die Antragstellerin zu 2 (ASt 2) ausgeübt, an die der ASt 1 sein Unternehmen veräußerte.
Im Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von sogenannten Differenzprovisionen, die der Antragsgegner als umsatzsteuerpflichtig ansieht.
Die Differenzprovisionen haben ihre rechtlichen Grundlage in Anlage D zum geschlossen Vertriebsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Hat der Vermittler der Auftraggeberin andere Vermittler zugeführt, die mit der Auftraggeberin einen gesonderten Vertriebsvertrag abgeschlossen haben, und sind diese zugeführten Vermittler von der Auftraggeberin dem Vermittler zur Betreuung unterstellt, so erhält der Vermittler in Abhängigkeit von der Tätigkeit der ihm unterstellten Vermittler eine Differenzprovision.
2. Der Vermittler hat nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anspruch auf Differenzprovision für jeden Vertrag, der von einem ihm unterstellten und ihm betreuten Vermittler vermittelt wird.
3. Die Höhe der Provision ergibt sich aus der Differenz zwischen den in den besonderen Provisionsbedingungen zu diesem Vertriebsvertrag festgelegten Provisionssätzen des Vermittlers für Vermittlungsprovisionen und Betreuungsgebühren und den entsprechenden - geringeren - Provisionssätzen des jeweiligen unterstellten Vermittlers. Soweit die Provisionssätze identisch sind, entfällt eine Differenzprovision.”
In Anlage 1 Ziffer 5 zum Vertriebsvertrag ist unter der Überschrift Differenzprovision folgendes geregelt: „Wenn und soweit dem Vermittler von der Auftraggeberin weitere Vermittler unterstellt sind oder werden, die einen eigenen Vertriebsvertrag mit der Auftraggeberin abgeschlossen haben, erhält der Vermittler für die umfassende Betreuung dieser Vermittler eine Differenzprovision, deren Voraussetzungen und Höhe sich aus den Bestimmungen in Anlage D ergeben”.
Der Antragsgegner führt im August 2003 - September 2004 eine Außenprüfung durch, die sich insbesondere auch mit der umsatzsteuerlichen Einordnung der an die Antragsteller gezahlten Differenzprovisionen befasste. Weil die Antragsteller bis dahin diese Provisionen als umsatzsteuerfrei behandelt haben, die Außenprüfung jedoch von der Steuerpflicht dieser Provisionen ausging, wurde der Umfang dieser Provisionszahlungen aus dem Buchführungswerk der Antragsteller durch diese ermittelt und der Außenprüferin zur Verfügung gestellt. Die Außenprüfung ermittelte sodann die Bemessungsgrundlagen für die angenommenen steuerpflichtigen Umsätze und berücksichtigte die darauf anteilig entfallenden Vorsteuerabzugsbeträge.
Dem Ergebnis der Außenprüfung folgend setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche sind noch nicht entschieden. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner ab.
Mit dem bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wenden sich die Antragsteller gegen die Annahme, sie hätten umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht. Die Differenzprovisionen seien keine Zuführungsvermittlungsprovisionen gewesen. Vielmehr hätten die Antragsteller Differenzprovisionen nur dann erhalten, wenn ihnen unterstellte Untervermittler tatsächlich ihrerseits Vermittlungsleistungen gegenüber der S.-Vertriebsgesellschaft mbH erbracht hätten. Die Bezahlung der Differenzprovision sei somit erfolgt, weil eine erfolgreiche Vermittlungsleistung erbracht worden sei. Zwecks Durchführung der eigenen Vermittlungsleistung hätten die Antragsteller die angebundenen bzw. tatsächlich unterstellten Untervermittler geschult und betreut, um einen einheitlichen Qualitätsstandard im Hinblick auf die von ihnen durchgeführte und zu verantwortende Eigenverrichtungsleistungen sicherzustellen. Eine Vermittlungsprovision unterliege schon aus Rechtsgründen nicht der Umsatzsteuer. Sie sei vielmehr schon zwingend aufgrund der Regelung in Artikel 13 B d) Ziffer 5 der 6.-EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer zu befreien.
Der Antragsteller zu 1 beantragt,
den...