vorläufig nicht rechtskräftig

Beschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII B 198/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Fördergebiets

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 2 Nr. 2 FördG ist die Anschaffung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, die mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Stpfl. im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben.

2. Begriffe im Investitionszulagenrecht sind nach den für das Einkommensteuerrecht geltenden Grundsätzen auszulegen. Das gilt auch für die Begriffe des FördG.

3. Ein sog. Hopperbaggerschiff, das zur Kiesgewinnung dient und im ersten Betriebsjahr u.a. an 122 Tagen in den alten Bundesländern und an 61 Tagen im Gebiet A eingesetzt wird, das in der Ostsee außerhalb der sog. Drei-Seemeilen-Zone vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns liegt, erfüllt die Voraussetzung des „Verbleibens” im Fördergebiet. Denn das A-Gebiet ist sowohl einkommensteuerlich wie nach den Vorschriften des FördG zum Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu rechnen.

 

Normenkette

FördG § 2

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.02.2006; Aktenzeichen VIII B 198/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz für das Hopperbaggerschiff X für das Jahr 1994 zu gewähren sind, insbesondere, ob die Verbleibensvoraussetzungen im ersten Jahr der Nutzung erfüllt sind.

Der Antragsteller war bis zum 31.12.2004 Gesellschafter der Firma Z GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) und zu ca. 78% am Gewinn und Verlust der KG beteiligt. Die KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, erwarb im Jahre 1994 das Hopperbaggerschiff X. Sie setzte das Schiff ein, um in der Ostsee Kies zu gewinnen und im Hafen der Stadt S anzulanden. Die Anschaffungskosten für das Hopperbaggerschiff betrugen ca. 15 Mio. DM. Die KG setzte das Schiff im ersten Betriebsjahr u.a. an 122 Tagen in den alten Bundesländern und an 61 Tagen im Gebiet V ein. Bei den Fahrten zum Gebiet A startete die X jeweils vom Hafen der Hansestadt S aus. Das Kiesfördergebiet A liegt in der Ostsee außerhalb der so genannten Drei-Seemeilen-Zone vor der Küste Mecklenburg-Vorpommerns. Die Entfernung zur Küste beträgt 21,6 Seemeilen; das Seegebiet ist zudem ca. 40 km von Rügen und der dänischen Insel Bornholm entfernt.

Die KG nahm in der Bilanz Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von ca. 7 Mio. DM in Anspruch. Nach Durchführung einer Außenprüfung versagte das Finanzamt die Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderabschreibungen mit der Begründung, die Verbleibens- und Betriebszugehörigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2 Fördergebietsgesetz seien nicht erfüllt. Nach dem BMF-Schreiben vom 28. August 1991 lägen die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Investitionszulagen nicht vor. Denn die KG habe das Schiff im ersten Betriebsjahr, also innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraumes, an 183 Betriebstagen - nämlich an 122 Tagen in den „alten Bundesländern” und an 61 Tagen im A-Gebiet, somit mehr als 5 Monate - außerhalb des Fördergebiets eingesetzt.

Der Ast. ist der Auffassung, die Vollziehung des Gewinnfeststellungsbescheides 1994 sei auch insoweit auszusetzen, wie das Finanzamt Sonderabschreibungen für die X nach dem Fördergebietsgesetz in Höhe von ca. 7 Mio. DM abzüglich von Mehrabschreibungen nicht anerkannt habe.

Die Verbleibensvoraussetzungen für das Hopperbaggerschiff X lägen vor. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners seien auch im ersten Jahr die Verbleibensvoraussetzungen erfüllt. Das Hopperbaggerschiff habe sich nicht mehr als 5 Monate außerhalb des Fördergebietes befunden, da das Gebiet Bestandteil des Fördergebietes sei. Das Hopperbaggerschiff habe sich im ersten Jahr lediglich an 122 Tagen außerhalb des Fördergebietes befunden. Das Gebiet, in dem sich der Hopperbagger an 61 Tagen befunden habe, befinde sich nämlich auf dem deutschen Teil des Festlandssockels. Wie sich auch aus dem BMF-Schreiben vom 28. August 1991 ergebe, umfasse das Fördergebiet auch das so genannte Drei-Seemeilen-Gebiet vor der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Das Fördergebiet beziehe sich aber - selbst nach Verwaltungsmeinung - nicht nur auf das Binnenland, sondern auch auf das Hoheitsgewässer. Auch der Festlandssockel gehöre zum Fördergebiet. Zwar handele es sich bei den Bereichen außerhalb der Zwölf-Meilen-Zone (Küstenmeer) um internationale Gewässer; auch der Festlandssockel gehöre völkerrechtlich nicht selbst zum Inland. Den Küstenstaaten stehe jedoch nach Art. 2 des Genfer Übereinkommens vom 29. April 1958 eine auf die Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze begrenzte Souveränität zu. Von diesem Recht habe die Bundesrepublik Deutschland in der Proklamation vom 20. Januar 1964 BGBl II S. 104, I S. 497 (Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandssockel) geändert durch Gesetz vom 2. September 1974, BGBl I S. 2149, Gebrauch gemac...

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