rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Wiederbestellung bei Beteiligung des Steuerberaters trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung - auch wenn ursprünglicher Widerrufsgrund entfallen ist
Leitsatz (redaktionell)
- Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 69 Abs. 5 Satz 3 FGO ist allein die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Entscheidung auf Widerruf der Bestellung.
- Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Die Voraussetzungen des Vermögensverfalls sind zu bejahen, wenn der Steuerberater im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung zahlungsunfähig war und seine fälligen Verbindlichkeiten nicht in absehbarer Zeit tilgen konnte.
- Die Interessen der Auftraggeber müssen durch den Vermögensverfall gefährdet werden. Der Steuerberater trägt die Beweislast dafür, dass trotz Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet werden.
Normenkette
FGO § 69; StBerG § 46
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz rechtswidrig war und deshalb die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist.
Der Antragsteller ist am 18. Mai 1976 von der Oberfinanzdirektion ... als Steuerbevollmächtigter und am 8. November 1992 vom Antragsgegner als Steuerberater bestellt worden. Seine berufliche Niederlassung nahm der Antragsteller in ... Z ... . Im Laufe des Jahres 1994 erwarb er mehrere bebaute Grundstücke, die er kurzfristig mit Gewinn veräußern wollte. Den gewerblichen Grundstückshandel setzte er auch in den Folgejahren fort. Die Finanzierungen der Objekte waren so angelegt, dass sie vom Antragsteller aus seinem jährlichen Nettoeinkommen nicht längerfristig hätten bedient werden können. Demzufolge kam der Antragsteller in der Folgezeit auch seinen Tilgungsverpflichtungen nicht nach. Wegen dieser Vorgänge wurde er vom Amtsgericht - Schöffengericht - ... am 14. Januar 1997 ... wegen Betruges in vier Fällen, davon in zwei Fällen in einem besonders schwerem Fall und wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren mit Bewährung rechtskräftig verurteilt.
Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts ... vom 26. April 1999 ... ist der Antragsteller wegen der vorgenannten Berufspflichtverletzungen zu der berufsgerichtlichen Maßnahme des Verweises mit einer Geldbuße von 10.000,00 DM verurteilt worden. Wegen des Inhalts wird auf das rechtskräftige Urteil vom 26.4.1999 (Blatt 17 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Am 1. September 1997 gab der Antragsteller vor dem Amtsgericht ... die eidesstattliche Versicherung ab. Diese Eintragung wurde am 26. Februar 1998 im Schuldnerverzeichnis wieder gelöscht.
Auf Antrag des Finanzamtes ... vom 20. April 1998 ordnete das Amtsgericht ... mit Beschluss vom 5. Mai 1998 ... die Sequestration über das Vermögen des Antragstellers an. Zum Sequester wurde Diplom-Volkswirt M ... bestellt. Einen weiteren Konkursantrag stellte das Finanzamt W.
Der Sequester gelangte in seinem Gutachten vom 2. Juni 1998 zu der Auffassung, dass der Antragsteller zahlungsunfähig ist, da er nicht in der Lage sei, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Für die Durchführung des Konkursverfahrens sei mit einer freien Masse von rund 90.000,00 DM zu rechnen, so dass ein Konkursverfahren eröffnet werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sequesters (Blatt 36 ff. der Klageakte) Bezug genommen.
Am 3. Juni 1998 eröffnete das Amtsgericht ... das Konkursverfahren über das Vermögen des Antragstellers und bestellte den Sequester zum Konkursverwalter.
Daraufhin widerrief der Antragsgegner am 4. August 1998 die Bestellung des Antragstellers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5 Steuerberatungsgesetz und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides an. Zur Begründung verwies er im wesentlichen darauf, dass durch die Eröffnung des Konkursverfahrens der Widerrufsgrund des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz erfüllt sei. Zudem ergebe sich aus dem Sequestrationsgutachten, dass der Antragsteller zahlungsunfähig sei. Der Antragsteller habe zudem nicht substantiiert vorgetragen, dass im konkreten Fall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Demzufolge sei der Widerruf auszusprechen. Die sofortige Vollziehung habeangeordnet werden müssen, weil der Antragsteller trotzangeordneter Sequestration und nach folgender Eröffnung des Konkursverfahrens weiter Mandantenforderungen eingezogen habe und damit eine Vielzahl seiner Mandanten der Gefahr aussetze, für dieselbe Leistung ein zweites Mal zahlen zu müssen.
Gegen den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. September 1998 (VI 622/98) Klage erhoben. Am 7. September 1998 begehrte der Antragsteller die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, dass der Widerruf der Bestellung als Steuerberater unre...