Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
Das verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Entscheidung darüber vorgelegt, ob die Bewertungs- und Besteuerungsanordnungen eines erbschaft- und Schenkungsteuerlichen sowie bewertungsrechtlichen Normengeflechts (§ 12 Abs. 1 bis 4, 6 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, ErbStG, in Verbindung mit den dort in bezug genommenen Allgemeinen und Besonderen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes, BewG, (insbesondere §§ 9, 12, 19 ff., 33 ff., 68 ff., 99, 121 a BewG) und §§ 16, 19 ErbStG sowie in Verbindung mit Art. 2 des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes 1974, ErbStRG, und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungs-Änderungsgesetzes 1965, BewÄndG) insofern mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –) vereinbar sind, als danach einerseits Grundbesitz-Erwerber mit unzutreffend niedrigen Steuerwerten (sogenannten Einheitswerten) kaum oder nicht besteuert, dagegen andererseits Erwerber von Geldvermögen mit tatsächlichen werten voll besteuert werden.
Tatbestand
I. Vorlagegegenstand
I. 1. Anforderungen an eine gerichtliche Vorlage
Nach dem Beschluß des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14.12.1993 (1 BvL 25/88, BStBl. II 1994, 133, 135; zu einer ähnlich gelagerten Thematik wie hier) hat ein vorlegendes Gericht auszuführen, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm abhängt. Sodann habe es sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinanderzusetzen und, soweit Anlaß bestehe, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen zu verarbeiten. Ergäben sich verfassungsrechtliche Bedenken erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Bestimmungen des einfachen Rechts, so könne zwar grundsätzlich jede von ihnen Gegenstand einer Vorlage sein, doch müßten die mit der zur Prüfung gestellten Norm zusammenwirkenden Vorschriften in die Darstellung der einfachrechtlichen Rechtslage einbezogen werden. Ferner müsse das vorlegende Gericht deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt sei. Auch insoweit bedürfe es eingehender, Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen.
Im einzelnen (so BVerfG, a.a.O., 136) habe ein vorlegendes Gericht hinreichend auszuführen, daß § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG die maßgebende Vorschrift sei. Dabei könne schon fraglich sein, ob die Bestimmung angesichts der Systematik des Bewertungsgesetzes, insbesondere des § 17 Abs. 2 BewG, überhaupt eigenes materiell-rechtliches Gewicht besitze. In jedem Falle müsse eine Vorlage ausreichende Darlegungen darüber enthalten, ob die behauptete Verfassungswidrigkeit ihren Grund nicht in anderen Vorschriften habe, die zusammen mit der zur Prüfung gestellten Regelung erst den vom vorlegenden Gericht angenommenen Gleichheitsverstoß begründe. Folglich werde allein eine Behauptung, daß die bestehende Regelung eine „verfassungswidrige Privilegierung des Grundbesitzes” darstelle, den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Normengeflechts nicht gerecht. Es müsse ausgeführt werden, von welchen Detailvorschriften die Verfassungswidrigkeit des gesamten Normengeflechts ausgehe und inwiefern diese gerade die zur Prüfung gestellte Regelung ergreife. Ferner dürften die Darlegungen zum verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nicht zu undifferenziert sein. Allein die Darlegung, daß Prüfungsmaßstab Art. 3 Abs. 1 GG und der daraus herzuleitende Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sein solle, reiche nicht aus, da es sich dabei um wenig konkrete und daher in Jedem einzelnen Fall um konkretisierungsbedürftige Grundsätze handele.
Im übrigen sei noch folgendes zu beachten: Die Vorstellung, daß alle Vermögensgegenstände oder – im Falle der Einkommensbesteuerung – alle Arten von Einkünften ausnahmslos nach den gleichen tariflichen Bestimmungen besteuert werden müßten, finde schon im geltenden Steuerrecht keine ausreichende Grundlage. Sie werde durch die Anordnung niedrigerer Steuertarife, durch Absetzungsmöglichkeiten, Freigrenzen, Freibeträge und ähnliche Sondervorschriften weitgehend in Frage gestellt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzgeberische Praxis seien, soweit ersichtlich, bisher nicht vorgebracht worden. Zwar seien gegen die bestehenden Einheitswerte für Grundvermögen – auch bei Zugrundelegung der von § 121 a BewG generell angeordneten Erhöhung um 40 v.H. – in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht worden, die sich nicht ohne weiteres von der Hand weisen Ließen. Dennoch sei es keineswegs zwingend, daß diese Bedenken in gleichem Maße für alle Formen des Grundstückseigentums zuträfen. Das Bundesverfassungsgericht habe es in seinem Urteil vom 10.2.1987 (1 BvL 18/81, 1 BvL 20/82...