Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 und 1991

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei buchführungspflichtigen Landwirten, die keine Bücher führen, ist die Schätzung nach Richtsätzen i.d.R. die brauchbarste Methode, den Gewinn aus LuF zu schätzen. Für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 können die Richtsätze der OFD Hannover in der ESt-Kartei LuF (betr. Mastschweine) nur eingeschränkt berücksichtigt werden, weil hier die Anzahl der verkauften Mastschweine unbeachtet bleibt.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen IV R 67/99)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04.11.1993 und Änderung der Einkommensteuerbescheide 1990 vom 02.06.1992 und 1991 vom 21.06.1993 wird die Einkommensteuer 1990 auf 0 DM und die Einkommensteuer 1991 auf 1.517 DM herabgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 12 v. H. und der Beklagte zu 88 v. H. zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird Vollstreckungsnachlaß gegen Sicherheitsleistung gewährt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Streitjahre sind die Veranlagungszeiträume 1990 und 1991.

Der Kläger betreibt … einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Schweinemast. Seine Betriebsfläche betrug im Wirtschaftsjahr 1990/91 28 ha und ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 23,8 ha. Im Wirtschaftsjahr 1990/91 verkaufte der Kläger 235 Mastschweine und im Wirtschaftsjahr 1991/92 210 Mastschweine, die er jeweils als schwere Ferkel eingekauft hatte. Die Anzahl der verkauften Mastschweine ermittelte der Kläger anhand der beim ihm vorhandenen Mastplätze.

Mit Bescheid vom 23.11.1984 war der Kläger vom Beklagten (Finanzamt -FA-) aufgefordert worden, seinen Gewinn vom 01.07.1985 an nach § 4 Abs. 1 EStG (Bestandsvergleich) oder § 4 Abs. 3 EStG (Einnahme-Überschussrechnung) zu ermitteln. Dieser Aufforderung kam der Kläger in den Folgejahren nicht nach.Auch in den Wirtschaftsjahren 1990/91 und 1991/92 führte er weder Bücher noch zeichnete er die Betriebseinnahmen und -ausgaben auf. Das FA schätzte deshalb unter Abzug der (unstreitigen) Pacht- und Schuldzinsen des Klägers den Gewinn wie folgt:

Wirtschaftsjahr 1990/91

57.800 DM

Wirtschaftsjahr 1991/92

70.100 DM

Es legte der Schätzung die „Richtsätze für Betriebseinkommen aus normaler landwirtschaftlicher Nutzung für den Bereich der Steuerabteilung Oldenburg der OFD Hannover” gemäß Verfügung vom 23.03.1992 (S2150 a-42 StH 252/S5105a-71-StO225-; ESt-Kartei LuF zu § 13 EStG Nr. 4.1 a und 4.3 n und o) zugrunde.

Die verausgabten und vom FA berücksichtigten Schuld- und Pachtzinsen beliefen sich

im Wirtschaftsjahr 1990/91 auf 21.400 DM Pachtzinsen 8.293 DM Schuldzinsen

im Wirtschaftsjahr 1991/92 auf 19.400 DM Pachtzinsen 8.199 DM Schuldzinsen.

Aufgrund eines unbestritten gebliebenen – ebenfalls geschätzten Gewinns – für das Wirtschaftsjahr 1989/90 von 18.300 DM setzte das FA die Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1991 auf 1.874 DM (Einkünfte aus LuF 1990: 38.050 DM) und 11.180 DM (Einkünfte aus LuF 1991: 63.950 DM) fest.

Auch für die vor dem Wirtschaftsjahr 1989/90 liegenden Wirtschaftsjahre hatte das FA die Gewinne geschätzt. Sie waren mit folgenden Beträgen den bestandskräftigen Veranlagungen zugrunde gelegt worden:

Wirtschaftsjahr 1988/89

7.400 DM

Wirtschaftsjahr 1987/88

2.800 DM

Wirtschaftsjahr 1986/87

7.600 DM

Wirtschaftsjahr 1985/86

9.900 DM.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen für 1990 und 1991 haben die Kläger Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, für das Wirtschaftsjahr 1990/91 sei allenfalls von einem Gewinn in Höhe von 7.400 DM und für das Wirtschaftsjahr 1991/92 von einem Gewinn von 11.200 DM auszugehen.

Die Schätzung des Gewinns seitens des FA sei offensichtlich wirtschaftlich nicht erzielbar und damit unzutreffend; die Differenzierung sei zu ungenau. Der vom FA zugrunde gelegte Hektar-Ertrag lt. ESt-Kartei von 4.104 DM (Wirtschaftsjahr 1991/92) bzw. 3.122 DM (Wirtschaftsjahr 1990/91) sei zu pauschal, da das Finanzamt diesen Ertrag bei einer Viehdichte zwischen 11 und 1.888 Mastschweinen in gleicher Weise anwende. Im übrigen stützten sich die Richtsätze der OFD Hannover zwar auf die Durchschnittswerte der Landwirtschaftskammer Weser/Ems, jedoch gingen diese Werte von einem Mastschweinebesatz von 15,3 Tieren je ha aus; der Kläger habe aber nur über einen Viehbesatz von 3,53 Tieren je Hektar im Wirtschaftsjahr 1991/92 bzw. 3,36 Tieren im Wirtschaftsjahr 1990/91 verfügt. Ausgehend von den Richtsätzen der Landwirtschaftskammer Weser/Ems errechne sich der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft je ha für das Wirtschaftsjahr 1991/92 deshalb auf 3.249 DM (wegen der Berechnung im einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.04.1994, Seite 2 – Bl. 29 der Gerichtsakte – verwiesen). Dies ergebe bei 23,8 ha landwirtschaftlicher Nutzflächen einen Gesamtbetrag von 77.326,20 DM.

Dieser Betrag sei jedoc...

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