vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 5/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Würdigung einer Zeugenaussage im Einzelfall

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ob ein Kl. rechtzeitig einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gestellt hat, fällt in seine Risikosphäre. Der Nachteil der Nichterweislichkeit der Antragstellung geht zu seinen Lasten.
  2. Die Aussage eines Zeugen ist nicht deshalb bedeutungslos, weil er der Sohn der Kl. ist.
  3. Zur Würdigung von Zeugenaussagen im Einzelfall.
 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a; FGO § 96

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 5/08)

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 5/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 22. November 2004 gestellt haben.

Die Kläger sind Eheleute. Zu ihren Gunsten war für den Zeitraum 1996 bis 2003 Eigenheimzulage unter Berücksichtigung von – seit 1997 – vier Kinderzulagen festgesetzt. Auf Grund der Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 und der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2003 des Klägers ging der Beklagte (das Finanzamt) irrtümlich davon aus, im Streitjahr seien nur die drei jüngeren Kinder, nicht aber der 1982 geborene Sohn C zu berücksichtigen. Tatsächlich bezogen die Kläger für den in Berufsausbildung befindlichen C im Streitjahr Kindergeld.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22. November 2004 die Eigenheimzulage 2003 gemäß § 11 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) neu – um eine Kinderzulage (1.500 DM) niedriger – fest. Der schriftliche Einspruch gegen diesen Bescheid ging im Februar 2005 bei dem Finanzamt ein und wurde als unzulässig verworfen.

Die Kläger – nunmehr rechtlich beraten – machten daraufhin unter Vorlage einer Sachverhaltsschilderung des C vom 30. März 2005 geltend, Anfang Dezember 2004 durch C telefonisch einen sogenannten Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides gestellt zu haben. C habe sich während der Mittagspause seines Ausbildungsbetriebs bei den Klägern aufgehalten. Sie hätten ihm den Bescheid gezeigt, woraufhin C gegen 14 Uhr beim Finanzamt angerufen habe. Zwar könne das genaue Datum des Telefonats und der Name des Gesprächspartners nicht angegeben werden. Dem Gesprächspartner sei die Problematik erläutert worden. Dieser habe C gesagt, dass unter diesen Voraussetzungen natürlich eine Änderung des Bescheides erfolgen müsse, die Sachbearbeiterin sei allerdings nach 13 Uhr nicht erreichbar. Leider habe C die Sachbearbeiterin in den folgenden Tagen und Wochen telefonisch nicht mehr erreicht. Dies sei erst Anfang 2005 gelungen, woraufhin empfohlen worden sei, Einspruch einzulegen und sachdienliche Unterlagen einzureichen. Auf die Sachverhaltsschilderung des C wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Das Finanzamt konnte niemand ermitteln, der sich an einen Anruf des C erinnerte, und lehnte eine Änderung mit Bescheid vom 13. April 2005 ab. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsbescheid vom 9. Mai 2005) die Klage.

Die Kläger halten daran fest, durch C innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung gestellt zu haben, und beantragen,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 13. April 2005 und des Einspruchsbescheides vom 9. Mai 2005 den Beklagten zu verpflichten, den Eigenheimzulagenbescheid vom 22. November 2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er sieht es nicht als glaubhaft gemacht an, dass das Telefonat stattgefunden habe. Die Akten enthielten keine Hinweise hierauf. Da die Kläger Gesprächspartner und Datum des Telefonats nicht angäben, sei es dem Finanzamt nicht möglich, „einen Gegenbeweis zu führen”. Würde dieser Vortrag ausreichen, um eine Änderung eines Bescheides zu erreichen, könne die Bestandskraft jedes Bescheides umgangen werden. Die Aussage des C genüge zur Glaubhaftmachung nicht, weil er ein naher Angehöriger der Kläger sei.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des C als Zeugen. Er hat seine Sachverhaltsschilderung im Wesentlichen bestätigt und insbesondere ausgesagt, das Telefonat Anfang Dezember 2004 geführt zu haben, und zwar mit einer Finanzbeamtin. Sie habe seine Mitteilung an die zuständige Bearbeiterin weiterleiten wollen. Als seine Eltern Mahnungen erhielten, sei ihm klar geworden, dass die Mitteilung nicht an die zuständige Bearbeiterin gelangt sei. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2007 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 24. Juni und 8. Juli 2005 mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 13. April 2005 und der Einspruchsbescheid vom 9. Mai 2005 sind rechtmäßig.

1. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 3 und 4 Finanzgerichtsordnung – FGO).

2. ...

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