vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparrücklage nach § 7g EStG - konkret benanntes Wirtschaftsgut

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für jedes einzelne WG, das voraussichtlich angeschafft und hergestellt wird, ist eine gesonderte Rücklage zu bilden.
  2. Bei mehreren künftigen Investitionen sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.
  3. Die voraussichtliche Investition ist bei Bildung jeder einzelnen Rücklage/Ansparabschreibung so genau zu bezeichnen, dass im vorgesehenen Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.
  4. Die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage anstelle der ursprünglich geplanten Anschaffung eines Schleppers ist durch § 7g EStG nicht begünstigt.
 

Normenkette

EStG § 7g

 

Streitjahr(e)

2007, 2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 19.11.2013; Aktenzeichen IV B 86/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24.000 € gem. § 7g Abs. 3 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rückgängig zu machen ist.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist bilanzierender Landwirt. Den Gewinn ermittelt er hierbei aufgrund des Wirtschaftsjahres vom 01. Juli bis zum 30. Juni. In der Gewinnermittlung 2007/2008 machte er außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) i.H.v. 24.000 € zur Anschaffung eines Schleppers gewinnmindernd geltend. Dabei entfielen 12.000 € auf 2007 und 12.000 € auf 2008.

Das Finanzamt berücksichtigte den IAB in den Einkommensteuerbescheiden 2007 vom 12.02.2009 und 2008 vom 04.02.2010 erklärungsgemäß.

Für 2010/2011 lag der eingereichten Gewinnermittlung eine Anlage zum IAB bei. Aus dieser ergab sich, dass die geplante Anschaffung des Schleppers bis 30.06.2011 nicht durchgeführt worden war.

Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide 2007/2008 nach § 7g Abs. 3 EStG mit Bescheiden vom 24.07.2012. Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft wurden jeweils außerbilanziell um 12.000 € erhöht.

Hiergegen wendet sich nach erfolglosen Einspruchsverfahren der Kläger und trägt im Wesentlichen vor: Der Kauf des geplanten Schleppers sei aufgrund zwangsläufiger und unaufschiebbarer Investitionen nicht möglich gewesen, stattdessen sei in eine neue Heizungsanlage investiert worden. Hierfür habe er bereits einen Kredit i.H.v. 43.500 € aufgenommen gehabt. Der Ausfall der Heizungsanlage sei nicht vorhersehbar gewesen.

Die Argumentation des FA, es hätte dennoch ein neuer Schlepper angeschafft werden müssen für den IAB, sei nicht nachvollziehbar.

Auch aus der vom Finanzamt und vom Finanzgericht zitierten BFH-Entscheidung vom 13.12.2005, XI R 52/04 ergebe sich lediglich, dass die geplante Investition, für die der IAB gebildet worden sei, nicht durch eine andere Investition ersetzt werden könne. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass die Investition vollkommen unterbleibe oder diese nicht für einen vergleichbaren betrieblichen Zweck getätigt werde. Geändert habe sich im vorliegenden Fall nicht die Investition, die auch für das dasselbe Betriebsvermögen durchgeführt worden sei, sondern wirklich nur der konkrete Gegenstand. Im vorliegenden Fall sei gerade nicht die Investition unterblieben, sondern lediglich aufgrund eines zwingenden und unabwendbaren sowie unvorhersehbaren neuen Ereignisses die Notwendigkeit eingetreten, für den selben betrieblichen Zweck statt eines Schleppers eine Ofenanlage zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2007/2008 vom 24.07.2012 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 30.11.2012 insoweit abzuändern, dass dem Kläger der Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 24.000 € gewährt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im außergerichtlichen Vorverfahren vertretenen Rechtsansicht fest. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg gegen die zwingende gewinnerhöhende Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages wenden, denn die Investition in einen landwirtschaftlichen Schlepper sei bis zum Ende des maßgeblichen Wirtschaftsjahres tatsächlich unterblieben. Die Investition, für die der Abzug vorgenommen worden sei, könne nicht durch eine andere Investition – wie im Streitfall durch eine neue Heizungsanlage – ersetzt werden.

Die Beteiligten haben beide auf mündliche Verhandlung verzichtet und übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin (§ 79a Abs. 3, 4 Finanzgerichtsordnung – FGO -) erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 7g Abs. 1, 3 und 6 EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn durch Bestandsvergleich oder durch Überschussrechnung ermitteln, für künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den gewinnmindernde Rücklage bilden bzw. Betriebsausgaben in der entsprechenden Höhe berücksichtigen.

Dabei ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung zum einen, dass für jedes einzelne Wirtschaftsgut, das voraussichtlich...

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