Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsforderung aufschiebend bedingter Anspruch Potestativbedingung. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1992
Nachgehend
Tenor
Unter Rufhebung des Einspruchsbescheids vom 20.06.1995 wird der Einheitswertbescheid vom 22.02.1995 geändert und der Einheitswert auf ./. 61.000 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, es sei denn die Klägerin leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob auf den 01.01.1992 eine Forderung der Klägerin (Kl'in) gegen die Brandkasse bei der Festsetzung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zu berücksichtigen ist.
Die Kl'in, die ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt, betrieb eine Gaststätte, einen Beherbergungsbetrieb und eine Diskothek in W.. In 1991 ist der Tanzsaal des Betriebs der Kl'in durch Brand zerstört worden.
Der Betrieb der Kl'in war bei der … Brandkasse gegen Brand versichert. § 51 des Gesetzes betreffend die … Landesbrandkasse vom 28. April 1910 hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Auszahlung der Entschädigungssumme kann bis zu zwei Dritteilen 2 Monate nach dem Eintritte des Versicherungsfalles verlangt werden, wenn der Landesbrandkasse gegenüber von dem Beschädigten die Wiederherstellung des abgebrannten oder beschädigten Gebäudes in Höhe der beantragten Teilzahlung nachgewiesen oder anderweitig sichergestellt wird.
(2) Die Auszahlung des Letzten Dritteils kann erst dann verlangt werden, wenn der Neubau vollendet und wenigstens in Höhe der bisherigen Versicherungssumme zur Landesbrandkasse eingeschätzt ist.
(3) …”
In § 52 Abs. 1 des o.g. Gesetzes ist geregelt, daß die Entschädigungssumme bei Vermeidung des Verlustes derselben oder der Verpflichtung zur Rückzahlung vollständig zur Wiederherstellung des zerstörten oder beschädigten Gebäudes zu verwenden ist.
§ 56 des Gesetzes legt in Abs. 1 fest, daß der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn die Entschädigungssumme nicht binnen zehn Jahren, vom Tage des Brandes an gerechnet, erhoben wird.
Nach Überprüfung hat die … Brandkasse die Entschädigungssumme für den durch Brand vernichteten Tanzsaal auf 2.427.136 DM festgesetzt.
Die Kl'in hat diesen Betrag in ihrer Einheitswerterklärung angesetzt und gleichzeitig eine Rücklage wegen der Verpflichtung zum Wiederaufbau der Tanzhalle in Höhe von 1.981.456 DM gebildet. Der Beklagte (Bekl.) hat im angefochtenen Einheitswertbescheid auf den 01.01.1992 zwar die Forderung angesetzt, nicht aber die Rücklage.
Hiergegen wendet sich die Klage, mit der die Kl'in vorrangig begehrt, die Entschädigungsforderung gegen die Brandkasse nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung trägt sie vor, der Ansatz der Forderung sei unzulässig. Denn zum Stichtag habe sie noch nicht mit dem Wiederaufbau des zerstörten Gebäudeteiles begonnen. Da nach § 51 des Gesetzes betreffend die … Brandkasse die Entschädigung erst nach Wiedererrichtung des Gebäudes auszukehren sei, handele es sich um eine aufschiebend bedingte Forderung, die nicht bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens zu berücksichtigen sei.
Hilfsweise, für den Fall, daß die Forderung anzusetzen sei, sei jedoch eine Rücklage wegen Ersatzbeschaffung zu bilden. Letztendlich dürfe die Forderung, wenn sie überhaupt Berücksichtigung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens haben sollte, nicht mit dem gemeinen wert, sondern mit dem wert des zu schaffenden Wirtschaftsgutes angesetzt werden.
Die Kl'in, die zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat im Schriftsatz vom 10.08.1995 beantragt,
das vermögen zum 1. Januar 1992 vermindert um 2.427.136 DM festzustellen.
Der Bekl., der ebenfalls nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat im Schriftsatz vom 7. September 1995 den Antrag formuliert,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung dieses Klagabweisungsantrages beruft sich der Bekl. auf § 109 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach kaufmännischen Gesichtspunkten sei die Forderung der Kl'in gegen die … Brandkasse schon als Vermögenswert per 01.01.1992 zu aktivieren. Denn die Brandkasse habe am 17.12.1991 den Schaden anerkannt und die Höhe der Entschädigungssumme festgelegt. Mit dieser Anerkennung sei die Forderung entstanden und sie müsse bei der Vermögensteuer berücksichtigt werden. Er sehe zwar, daß die Auszahlung der Entschädigungssumme an die Wiedererrichtung des zerstörten Gebäudeteiles geknüpft sei und daß die Kl'in, falls sie den Wiederaufbau nicht betreibe, auf diese Entschädigung verzichten könne. Von einem solchen – wirtschaftlich unsinnigen – verhalten könne grundsätzlich, also auch in diesem Fall nicht ausgegangen werden.
Da die von der Kl'in hilfsweise begehrte Rüc...