Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung des § 24 UStG auf Verpachtungsumsätze. Umsatzsteuer 1988 bis 1991
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
Der Streitwert wird auf 7.708,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist Landwirt. Er war Eigentümer und Bewirtschafter eines 31,6716 ha großen land- und fortwirtschaftlichen Betriebes in S. Dieser Betrieb wurde als Milchviehhaltungsbetrieb mit gemischter Aufzucht und Sauenhaltungsbetrieb geführt.
Der Kläger gehörte mit seinem Betrieb zur Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung B. Die Abwicklung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens lag in den Händen des Amtes für Agrarstruktur in M. Im Zuge des Grundstückserwerbs für die Autobahntrasse – BAB A 30 – in der Gemeinde S. und des Flurbereinigungsverfahrens veräußerte der Kläger am 30. September 1987 26,8682 ha landwirtschaftliche Nutzflächen zum 15. Oktober 1987 an die Bundesrepublik Deutschland als Teilnehmerin am Flurbereinigungsverfahren. Die auf den veräußerten Flächen liegende Milchquote wurde nicht mitveräußert, weil eine Übertragung auf zu erwerbende Ersatzflächen erfolgen sollte.
Mit notariellem Vertrag vom 23. November 1988 verkaufte der Kläger mit Wirkung zum 1. Dezember 1988 den Hofraum mit Gebäuden in S. Zur Abgeltung von Ersatzansprüchen nach § 13 Höfeordnung übertrug der Kläger ferner 4,0083 ha Forstfläche durch Verträge vom 21. Juli 1989 mit Wirkung vom gleichen Tage auf seine Geschwister. Danach verblieben von dem ursprünglichen landwirtschaftlichen Betrieb im Eigentum des Klägers zwei Flurstücke mit insgesamt 0,1372 ha Wald.
Parallel zu der Veräußerung des Betriebes in S. erwarb der Kläger mit Vertrag vom 28.09.1987 zum 01.11.1987 63,5343 ha landwirtschaftliche Nutzflächen eines in B. belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einschließlich der darauf befindlichen Milchquote von 144.216 kg. Der Kläger übertrug die auf seinen in S. veräußerten Flächen liegende Milchquote auf die in B. erworbenen landwirtschaftlichen Nutzflächen und verpachtete die in B. angekauften Flächen einschließlich der nunmehr darauf befindlichen Milchquote von 156.966 kg (nach Abzug einer 20 %igen pachtbedingten Kürzung) auf die Dauer von 20 Jahren an einen Land- und Forstwirt. Von den in B. erworbenen Flächen waren von der Verpachtung ausgenommen 6,0510 ha Moorflächen, 0,3239 ha Wegeflächen, 2,8970 ha Forstflächen und der für Bauzwecke benötigten Flächenanteil des neuen Hofraumes von ca. 1,2308 ha.
Dem Kläger war der Erwerb des Hofraums mit den darauf befindlichen Gebäuden in B. nicht möglich. Er errichtete daher am Ortsrand von B. eine neue Hofstelle, die am 15. November 1988 fertiggestellt wurde. Zu ihr gehörte ein neues Wohnhaus, eine freitragende Mehrzweckhalle und das nötige Verbundsteinpflaster.
In der Zeit vom 1. April 1987 bis 30. September 1988 betrieb der Kläger in S. auf vom Amt für Agrarstruktur rückgepachteten Flächen in erheblich eingeschränktem Umfang eine Übergangsviehhaltung, um die von ihm selbst erzeugten und noch vorhandenen Futtermittel zu verwerten. Zum 1. November 1987 pachtete der Kläger von dem Verkäufer der von ihm in B. erworbenen Flächen eine Feldscheune, die gegenüber der von ihm geplanten neu zu errichtenden Hofstelle lag. In der Feldscheune betrieb der Kläger eine Ammenkuhhaltung. Die hierfür erforderlichen Arbeiten ließ er bis zum 15. November 1988 von dem Verkäufer der landwirtschaftlichen Flächen verrichten. Danach führte der Kläger die Arbeiten selbst aus. Am 7. April 1988 kauften der Kläger und seine Ehefrau 5,2766 ha landwirtschaftliche Nutzflächen in B., die der Kläger eigenbewirtschaftete. Die auf diesen Nutzflächen liegende Milchquote übertrug er ebenfalls auf den Pächter der von ihm verpachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen; ab 1. Juli 1990 jedoch im Leasingverfahren.
Von der in S. betriebenen Übergangsviehhaltung hatte der Kläger nach und nach Geräte, Maschinen, die Rindermast und die Ammenkuhhaltung nach B. verlegt. Seit November 1988 betrieb der Kläger ausschließlich in B. Landwirtschaft.
Der Kläger hatte keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Nach einer Außenprüfung schätzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 1988 und 1989. Landpacht ließ er nach § 4 Nr. 12 a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Die Pacht für die Milchquote versteuerte der Beklagte nach dem allgemeinen Steuersatz. Als Bemessungsgrundlage legte er in Anlegung an den Kaufpreis für die von dem Kläger in B. erworbene Milchquote 0,90 DM pro kg zugrunde. Die Umsätze nach § 24 UStG, für die eine Steuer nicht zu berechnen ist, schätzte der Beklagte auf 60.000 DM. Für die Jahre 1990 und 1991 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für die Pacht der Milchquote entsprechend fest. Die dagegen eingelegten Einsprüche waren erfolglos.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und macht geltend, er habe die land- und forstwirtschaftlichen Flächen in B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ve...