rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechsel von linearer AfA zur degressiven AfA

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Wahlrecht nach § 7 Abs. 5 EStG, abweichend von der linearen AfA die AfA in fallenden Jahresbeträgen in Anspruch zu nehmen, ist zu Beginn des Abschreibungszeitraumes auszuüben.
  2. Nach Bestandskraft des Erstbescheides ist ein Übergang von der AfA in gleichen Jahresbeträgen zur AfA in fallenden Jahresbeträgen nicht möglich.
  3. Das gilt auch dann, wenn der Stpfl. zwar im Erstjahr degressive AfA beantragt, das FA aber nur lineare AfA anerkannt hat und der dagegen eingelegte Einspruch erfolglos blieb.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4-5

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Rücknahme vom 20.09.2004; Aktenzeichen IX B 142/03)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob für eine vom Kläger erworbene und anschließend vermietete Eigentumswohnung degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) gem. § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) oder nur lineare AfA nach § 7 Abs. 4 EStG gewährt werden kann.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Dezember 1994 erwarb der Kläger die Eigentumswohnung Nr. 4 in dem Gebäude Kstraße 9 in L. Gem. § 1 Abs. 2 des Kaufvertrages sollte die Wohnung zum 31. Dezember 1994 bezugsfertig erstellt werden. § 1 Abs. 3 und 4 lauten: „Käufer erklärt, das Objekt eingehend besichtigt zu haben und übernimmt es in schlüsselfertigem und bezugsfertigem Zustand.…Ergänzend hierzu werden im Abstellraum sowie im Flur durch den Verkäufer Fliesen verlegt.” In Abs. 8 heißt es: „Durch Verkäufer sind noch Restarbeiten vorzunehmen. Auf eine Auflistung wird verzichtet.”

Der Kaufpreis beträgt gem. § 2 des Vertrages 193.500,- DM. Dieser ist laut § 3 in Höhe eines Teilbetrages von 150.000,- DM zum 31.12.1994 und im übrigen zum 01.02.1995 fällig. Der wirtschaftliche Übergang des Kaufgegenstandes erfolgt gem. § 7 mit dem Tage der vollständigen Kaufpreiszahlung.

Die Eigentumswohnung hat der Kläger ab 1. April 1995 vermietet.

In der Einkommensteuererklärung 1995 begehrte der Kläger für die Eigentumswohnung die Berücksichtigung degressiver AfA in Höhe von 7 %. Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 3. Februar 1995 berücksichtigte der Beklagte lediglich lineare AfA in Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage von 187.682,- DM zeitanteilig für 11 Monate, weil die Anschaffung der Wohnung nicht im Jahr der Fertigstellung erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid legte der Beklagte Einspruch ein und reichte ein Übergabeprotokoll vom 18. Februar 1995 ein, in dem als Mangel ein Sprung im Balkonfensterglas festgehalten wird. Er begründete den Einspruch unter Hinweis auf dieses Protokoll damit, dass nach dem 31.12.1994 noch Arbeiten auszuführen gewesen seien.

Nachdem der Beklagte erläuterte, dass es für die Fertigstellung des Gebäudes nur auf die Beendigung der wesentlichen Bauarbeiten ankomme, teilte der Kläger mit Schreiben vom 03.11.1997 mit, dass er an seiner Rechtsauffassung bezüglich der AfA nicht mehr festhalte. Nach Änderung in anderen, für dieses Verfahren nicht erheblichen Punkten, wurde das Rechtsbehelfsverfahren mit geändertem Einkommensteuerbescheid 1995 vom 26. November 1997 abgeschlossen.

In der Einkommensteuererklärung 1996 beantragte der Kläger für die Eigentumswohnung Kstraße 9 lineare AfA in Höhe von 2 %. Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 26. November 1997 erging im wesentlichen erklärungsgemäß und ist bestandskräftig geworden.

In seiner Einkommensteuererklärung 1997 begehrte der Kläger erneut den Ansatz von degressiver AfA in Höhe von 7 % sowie zusätzlich die „Nachholung” der in den Veranlagungszeiträumen 1995 und 1996 nicht in Anspruch genommenen degressiven AfA. Der Beklagte setzte mit der gleichen Begründung wie bezüglich des Veranlagungszeitraums 1995 im Einkommensteuerbescheid 1997 lediglich die lineare AfA an. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren trägt der Kläger vor, dass zum Jahresende 1994 noch wesentliche Restarbeiten zu erledigen gewesen wären. So habe der Estrich- und Fußboden gefehlt. Bad- und Flur seien noch nicht verfliest gewesen. Es seien die Innentüren noch nicht eingebaut gewesen. Die Etagenheizung sei verpackt in der Wohnung abgestellt worden. Die Heizungsrohre seien noch nicht komplett verlegt worden. Es sei deshalb von einer Fertigstellung der Wohnung im Jahre 1995 auszugehen. Bestätigt werde dieses durch den Vertragstext in § 1 Abs. 2, 4 und 8. Außerdem hätten die Handwerker im Zeitraum vom 20. Dezember 1994 bis zum Jahresende die ausstehenden Arbeiten nicht mehr ausführen können. Schließlich zeige der Umstand, dass die Wohnung erst ab 1. April vermietet worden sei und der Restkaufpreis zum 1. Februar 1995 geleistet werden sollte, dass die Fertigstellung der Wohnung erst 1995 erfolgt sei. Dies könne die Ehefrau des Klägers bezeugen.

Es stehe der Gewährung der degressiven AfA für 1997 nicht entgegen, dass im Einkommensteuerbescheid 1995 vom Beklagten nur lineare AfA angesetzt worden sei. Beantragt habe der Kläger die degressive AfA, er habe das bestehende Wahlrecht in diesem Sinne ausgeüb...

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