Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermietung eines möblierten Zimmers: Abschreibung auf Einrichtungsgegenstände

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Einkunftsermittlung im Rahmen der Vermietung von möblierten Zimmern sind die Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände über § 9 Nr. 6 EStG nur im Wege der Abschreibung zu berücksichtigen. Eine alternative Berücksichtigung der Einrichtungsgegenstände als „Arbeitsmittel” i.S.d. § 9 Nr. 5 EStG scheitert an dem historischen Gesetzgebungswillen.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 1, § 9 Nrn. 6, 5, § 2 Abs. 4 Nr. 2

 

Tatbestand

Bl. 103, 106 ff. EStA

Die Kläger vermieten u. a. ein möbliertes Zimmer. Sie haben im Streitjahr für die Ausstattung des Zimmers Möbel angeschafft und den Anschaffungspreis von 925 DM in voller Höhe bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt (FA) hat nur eine AfA von 20 v. H. = 185 DM zum Abzug zugelassen.

Bl. 117 ff.

EStA, 2 ff.

FGA

Hiergegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Vorverfahre mit der Klage. Sie machen geltend, man könne die Möbel zu den Arbeitsmitteln i. S. des § 9 Ziff. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) rechnen, die normalerweise sofort voll abgeschrieben würden. § 9 Ziff. 5 EStG gehe Ziff. 6 der Vorschrift, die eine AfA vorsehe, vor. Die Kläger beantragen,

Bl. 4 FGA

weitere 740. DM als Werbungskosten anzuerkennen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen,

weil Arbeitsmittel Wirtschaftsgüter seien, die der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienten. Die Anschaffungskosten des Möbel seien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG gleichmässig auf die Gesamtdauer der Nutzung zu verteilen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach § 2 Abs. 4 Ziff. 2 EStG der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Zu den Werbungskosten i. S. des § 9 EStG gehören bei der Vermietung eines möblierten Zimmers auch die Kosten der Möbelbeschaffung. Die Möbel gehören aber begrifflich nicht zu den Arbeitsmitteln i. S. des § 9 Ziff. 5 EStG. Der Klammerzusatz dieser Ziffer besagt, daß der Gesetzgeber zu den Arbeitsmitteln nur Werkzeug und Berufskleidung rechnet. Werkzeuge d. h. Geräte, mit deren Hilfe der Steuerpflichtige arbeitet, sind zwar auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung denkbar. Wollte man aber der Auffassung der Kläger folgen, so würden bei dieser Einkunftsart nicht nur Möbel, sondern [XXXXX] auch Wohnungen und Häuser zu den Arbeitsmitteln i. S. des § 9 Ziff. 5 EStG rechnen. Diese Auslegung entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, wie er eindeutig in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommt. Da die AfA-Regelung des § 7 Abs. 1 EStG nach § 9 Ziff. 6 EStG auch bei den Werbungskosten anzuwenden ist und die Nutzung der angeschafften Möbel sich unstreitig auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, hat das FA zu Recht nur den auf das Streitjahr entfallenden Teil der Anschaffungskosten zum Abzug zugelassen. Die zugrundegelegte fünfjährige Nutzungsdauer ist nicht zu beanstanden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI856875

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