vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 62/05)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch der Familienkasse wegen Kindergeld und Bindung an den Erstattungsantrag des Sozialamts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für Erstattungsansprüche des Trägers von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X entsprechend.
  2. Macht das Sozialamt einen Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X geltend unter Darlegung detaillierter Angaben entsprechend Tz. 74.3.1 Abs. 1 DA-FamEStG, so ist die Familienkasse an die Entscheidung gebunden, soweit die Erstattungsforderungen nicht offensichtlich fehlerhaft sind.
  3. Es liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Familienkasse, im Rahmen der Prüfung einer Erstattung an einen nachrangigen Leistungsträger im Einzelnen die Rechtmäßigkeit des dem Erstattungsanspruch zu Grunde liegenden Verwaltungshandelns der anderen Behörde bzw. die Rechtmäßigkeit eines von einer anderen Behörde erlassenen Verwaltungsaktes zu überprüfen.
  4. In Höhe des Freibetrages nach § 76 Abs. 2 BSHG besteht kein Erstattungsanspruch des Sozialamts.
 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1; BSHG § 76 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.07.2008; Aktenzeichen III R 62/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat oder ob sein Anspruch durch die von der Familienkasse geleistete Erstattung an den Sozialhilfeträger erfüllt ist.

Das Kindergeld für den Sohn des Klägers wurde zunächst an die Kindesmutter gezahlt, weil der Sohn im Haushalt der Kindesmutter lebte. Nachdem der Kläger den Sohn ab Januar 2003 in seinen Haushalt aufgenommen und die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes an sich beantragt hatte, hob die Familienkasse die Festsetzung gegenüber der Kindesmutter im April 2003 auf.

Aufgrund der geänderten Haushaltszugehörigkeit des Kindes hatte das Sozialamt unter dem Anfang April 2003 die Bedarfsberechnung der Monate Januar bis April 2003 für den Haushalt des Klägers dahingehend geändert, dass der Haushaltsbedarf unter Berücksichtigung des Sohnes, jedoch ohne Anrechnung von Kindergeld als Einkommen für diesen festgesetzt worden war. Den sich nach der geänderten Berechnung ergebenden Nachzahlungsbetrag zahlte das Sozialamt jedoch nicht an den Kläger, sondern stattdessen an seinen damaligen Vermieter aus. Diese Berechnung änderte das Sozialamt erneut unter dem 28. April 2003, in dem es nunmehr unter Anrechnung des Kindergeldes für den Sohn für April 2003 und unter Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 76 Abs. 2 Nr. 5 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 10,25 € den Bedarf für den Monat April 2003 entsprechend geringer festsetzte und den überzahlten Betrag vom Vermieter des Klägers zurückforderte. Beide Bedarfsfestsetzungen waren nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Aufgrund dieser für den Kläger festgesetzten Unterhaltsleistungen machte das Sozialamt zugleich unter dem 28. April 2003 gegenüber der Familienkasse unter Vorlage der Bedarfsberechnung Erstattungsansprüche nach § 104 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) geltend.

Die Familienkasse setzte ebenfalls mit Bescheid vom 28. April 2003 für den Kläger zwar antragsgemäß Kindergeld ab Januar 2003 fest, zahlte dieses für die Monate Januar 2003 bis März 2003 wegen der geltend gemachten Erstattungsansprüche jedoch nicht an den Kläger aus, sondern teilte ihm mit, dass der Anspruch insoweit nach § 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 107 SGB X wegen der vom Sozialamt für diesen Zeitraum geltend gemachten Erstattungsansprüche erfüllt sei.

Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies die Familienkasse zurück.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Kindergeld sei an ihn auszuzahlen, da das Sozialamt keinen Erstattungsanspruch habe. Die den Zahlungen an den Vermieter zu Grunde liegende Mitteilung des Sozialamtes vom 3. April 2003 beinhalte keine Kindergeldzahlungen, schon deshalb sei eine Erstattung der Kindergeldzahlungen an das Sozialamt unrechtmäßig. Darüber hinaus sei wegen der Bedarfsberechnung noch nicht rechtswirksam entschieden, weil diese Mitteilung vom 3. April 2003 kein rechtsmittelfähiger Bescheid sei. Ein solcher sei aber Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch des Sozialamts gegenüber der Familienkasse.

Ein Erstattungsanspruch bestehe auch deshalb nicht, weil er sich zu keinem Zeitpunkt einer Unterhaltspflichtverletzung schuldig gemacht habe. Dieses sei im Verfahren vor dem Landgericht festgestellt worden.

Er meint, das Kindergeld diene der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes und der Familie. Alle drei Kinder hätten ihren Wohnsitz bei ihm und seien Haushaltsbeteiligte im Sinne des Wohngeldgesetzes. Er sei für seine drei Kinder sorgeberechtigt und im Gegensatz zur Kindesmutter zum Unterhalt verpflichtet; auch aus diesem Grund sei das Kindergeld an ihn als Kindergeldberechtigten auszuzahlen. Die vom S...

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