rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei nur kurzfristigem Aufenthalt im Inland
Leitsatz (redaktionell)
- Die Entscheidung, ob ein GbR-Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG erfüllt, ist nicht im Feststellungsverfahren sondern im Einkommensteuerverfahren zu treffen.
- Ein lediglich 3-monatiger Aufenthalt im Inland ist nicht geeignet, einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) zu begründen, selbst wenn der Stpfl. beabsichtigt hatte, nicht nur vorübergehend im Inland zu verweilen.
Normenkette
AO § 9; EStG § 1 Abs. 1, 4
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr beschränkt oder unbeschränkt -(einkommen-)steuerpflichtig war.
Der verheiratete Kläger ist Ingenieur. Er ist britischer Staatsbürger und hatte im Streitjahr 1994 seinen Wohnsitz in Großbritannien. Dort lebt auch seine Familie. In der Zeit vom 30. Mai 1994 bis 31. August 1994 hielt sich der Kläger aus beruflichen Gründen in A auf. Der Kläger ging in dieser Zeit seiner Ingenieurtätigkeit als Gesellschafter der X Design GbR nach. Der Kläger wohnte in dem gesamten Zeitraum im Hotel. Die GbR war unter anderem für die Y AG tätig. Die Aufträge der Y AG waren jeweils auf drei Monate befristet. Eine weitere Tätigkeit für die Y AG hing von einer neuen Beauftragung ab. Der Kläger beendete seine Tätigkeit in Deutschland am 30. August 1994, weil die Y AG der GbR keine weiteren Aufträge erteilte.
Mit Feststellungsbescheid vom 4. April 1996 stellte das für die GbR zuständige Finanzamt die steuerpflichtigen Einkünfte des Klägers mit 41.864,00 DM fest. Der Kläger beantragte, als unbeschränkt Steuerpflichtiger mit diesen Einkünften veranlagt zu werden. Diesem Antrag ist der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nicht gefolgt, sondern veranlagte den Kläger mit den einheitlich und gesondert festgestellten Einkünften als beschränkt Steuerpflichtigen. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Mit der Klage vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass durch den dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt seien. Unstreitig habe er - der Kläger - durch den Hotelaufenthalt keinen Wohnsitz im Inland unterhalten. Jedoch habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet. Zwar habe er sich nicht länger als sechs Monate im Inland aufgehalten. Allerdings reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus, dass er bei Beginn seines Inlandaufenthalts davon ausgegangen sei, dass er sich länger im Inland aufhalten werde. Bei der Einreise sei er davon ausgegangen, dass er zumindest zwei Jahre im Rahmen der GbR im Inland tätig werden würde. Da die Y AG entgegen seinen Erwartungen jedoch keine weiteren Aufträge erteilt habe, sei er wieder ausgereist. Allein die Tatsache, dass eine Mietwohnung nicht angemietet worden sei, sei unschädlich. Die längerfristige Anmietung einer Wohnung sei wirtschaftlich aus seiner Sicht nicht sinnvoll gewesen, weil bei Abschluss eines Mietvertrages eine Mindestmietdauer hätte vereinbart werden müssen. Da er immer mit einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrages gerechnet habe, hätte er sich bei vorzeitiger Beendigung nicht aus dem Mietvertrag lösen können und wäre mit der Miete bis zum Vertragsende belastet gewesen. Im Übrigen hätten auch eine ganze Reihe von Kollegen, die teilweise über zwei Jahre in A tätig gewesen seien, im Hotel gewohnt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Steuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Dezember 1998 und Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 23. September 1996 insoweit herabzusetzen als sie sich mindert, wenn eine Veranlagung als unbeschränkt Steuerpflichtiger durchgeführt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland durch den dreimonatigen Inlandsaufenthalt begründet. Mit der Unterbringung im Hotel sei deutlich geworden, dass der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, länger im Inland zu verweilen. Hätte der Kläger tatsächlich die Absicht gehabt, sich zwei Jahre in A aufzuhalten, hätte er sich eine Wohnung oder ein möbliertes Zimmer angemietet. Weitere Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen würden, dass sich der Kläger über einen längeren Zeitraum im Inland hätte aufhalten wollen, seien nicht ersichtlich.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) beschränkt steuerpflichtig, weil er im Jahre 1994 - unstreitig - keinen Wohnsitz im Inland unterhielt und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat, so dass das FA den Kläger zu Recht als beschränkt Steuerpflichtigen veranlagte.
1. Im hier streitigen Einkommensteuerverfahren und nicht im einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahren ist darüber zu entscheiden, ob ...