Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse und Bedeutung des Beleihungsverbots
Leitsatz (redaktionell)
- Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von einem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Die zunächst noch fehlende Rechtsfähigkeit der Unterstützungskasse steht dem Betriebsausgabenabzug gem. § 4d EStG nicht entgegen.
- Die Voraussetzungen für einen Betriebsausgabenabzug beim Trägerunternehmen liegen nicht vor, wenn die Unterstützungskasse die ihr zustehenden Rechte aus der Rückdeckungsversicherung beleiht oder abtritt bzw. Vorauszahlungen der Versicherung in Anspruch nimmt.
- Durch die ab 1992 geltende Neuregelung des § 4d Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug auch dann ausgeschlossen, wenn die Versorgungsansprüche der Leistungsanwärter auf andere Weise sichergestellt sind. Insbesondere ist nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG 1992 der Abzug ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen.
Normenkette
EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c
Streitjahr(e)
1991, 1992
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Zuwendungen an eine Unterstützungskasse als Betriebsausgaben.
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als .... Am 29. August 1991 schloss er eine Vereinbarung mit der Versorgungskasse X. Danach verpflichtete sich die X die Versorgungsleistungen an die Arbeitnehmer des Klägers zu zahlen, die durch den Kläger eine Versorgungszusage in Form einmaliger Kapitalleistungen erhalten hatten. Der Kläger leistete hierzu jährliche Zuwendungen an die X. Diese wiederum schloss für die Arbeitnehmer Lebensversicherungen – Rückdeckungsversicherung - ab. Die jährlichen Zuwendungen des Klägers verwandte die X für die Versicherungsprämien.
Die X ließ sich weiterhin von dem Rückdeckungsversicherer verzinsliche Vorauszahlungen auf die Versicherungssumme auszahlen, die sie mit gleichem Zinssatz an den Kläger als Darlehen weiterreichte.
Die Zuwendungen an die X in Höhe von ... DM in 1991 und in Höhe von ... DM in 1992 machte der Kläger in seiner Steuererklärung als Betriebsausgaben geltend. Der Betriebsausgabenabzug wurde vom Beklagten zunächst bei der Veranlagung anerkannt.
Am 30. August 1995 wurde dem Beklagten durch eine Mitteilung des damals für die X zuständigen Finanzamts Y mitgeteilt, dass der Vorstand der mit Satzung vom 20. März 1991 errichteten X entgegen der Satzung nur mit drei statt mit vier Personen besetzt gewesen sei und die X daher zunächst nicht ins Vereinsregister hätte eingetragen werden können. Die Eintragung erfolgte am 14. September 1993.
Im Rahmen einer 1996 durchgeführten Außenprüfung bei dem Kläger, wurden die Zahlungen an die X nicht als Betriebsausgaben anerkannt, weil die abgeschlossenen Versicherungen wirtschaftlich gesehen der Absicherung eines Darlehens dienten und zum anderen die X bis 1993 mangels Eintragung noch keine rechtsfähige Unterstützungskasse war.
Die Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 wurden am 19. August 1996 dementsprechend nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO - geändert. Gegen die Änderungsbescheide legte der Kläger Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 7. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhoben die Kläger Klage.
Sie tragen vor, es komme nicht auf den Zeitpunkt der Eintragung an, sondern - wie sich aus § 21 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB – ergebe - auf die Tatsache der Eintragung als solcher. Nach § 21 BGB erlange ein Verein die Rechtsfähigkeit durch Eintragung. Es komme daher nicht auf den Zeitpunkt an, denn sonst stünde im Gesetz statt „durch” das Wort „mit”. Im Vergleich zu einer GmbH müsse auch dem Verein im Entwicklungsstadium die Fähigkeit zur Rechtsträgerschaft zugestanden werden. Auch der Vor-Verein habe bereits im Jahr 1991 vier Vorstandsmitglieder gehabt, so dass die Voraussetzungen für die Eintragung bereits 1991, spätestens im September 1991, nachdem die Nachtragsmeldungen beim Vereinsregister erfolgt waren, vorlagen. Die zeitliche Verzögerung der Eintragung könne nicht den Klägern zur Last fallen. Auch das Bundesministerium der Finanzen habe in seinem Schreiben vom 10. April 1980 ausdrücklich ausgeführt, dass auch eine nicht rechtsfähige Pensionskasse als eine Pensionskasse im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung anzusehen sei. Auch aus R 26 Einkommensteuerrichtlinien – EStR - ergebe sich, dass die dort genannten Voraussetzungen für die Anerkennung als Betriebsausgaben vorliegen. Die Gründung der Kasse sei schon 1991 beschlossen worden. Auch ergebe sich aus § 4 d Einkommensteuergesetz – EStG - nicht, dass die Unterstützungskasse rechtsfähig sein müsse.
Weiterhin seien die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer des Klägers im Fall der Insolvenz durch den Pensionssicherungsv...