vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 7/14)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzinsung der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen.
- Der in § 21 Abs. 3 KStG geregelte Ausschluss vom Abzinsungsgebot gilt nur für erfolgsabhängige, nicht aber für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen.
- Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattungen sind gegeben, wenn und soweit diese auf der Basis des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnisses und dessen Höhe gewährt werden.
- Zum Zweck der Differenzierung zwischen erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Modellen der Beitragsrückerstattung.
- Eine Beitragsrückerstattung kann auch dann erfolgsunabhängig sein, wenn Zuführungen zur Rückstellung nur bei einem positiven Ergebnis aus einer bestimmten Versicherungsart, indes unabhängig vom Gesamtergebnis aus dem selbst abgeschlossenen Geschäft vorgenommen werden.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a; KStG § 21 Abs. 3
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen abgezinst werden müssen.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Krankenversicherung. Dabei handelt es sich um eine sog. substitutive Krankenversicherung, d.h. eine solche, die anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung tritt.
Die Klägerin war zudem in den Streitjahren neben anderen Versicherungsunternehmen Gesellschafterin der … GbR mit Sitz in Köln. Nach § 2 des Gründungsvertrages ist Zweck der Gesellschaft die Beitragskalkulation gem. §§ 23, 110 und 111 SGB XI, die Durchführung des finanziellen Ausgleichs gem. § 111 Abs. 1 SGB XI, die Führung einer Gemeinschaftsstatistik sowie die Überprüfung der Risikoprüfung und der Schadenregulierung bei den einzelnen Gesellschaftern jeweils für die private Pflegeversicherung. Hintergrund der Gründung der Gesellschaft ist die Einführung der Pflichtversicherung zur Finanzierung der Kosten wegen Pflegebedürftigkeit (1994, durch das Pflegeversicherungsgesetz – SGB XI). In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber die Unternehmen der privaten Krankenversicherung in § 111 SGB XI verpflichtet, ein der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterworfenes Ausgleichssystem zu schaffen. Die privaten Krankenversicherer haben diesen gesetzlichen Vorgaben durch Gründung der … GbR entsprochen.
Der Gesellschaftsvertrag der … GbR vom … bzw. in der Neufassung vom … enthält in § 8 die folgende Regelung:
„Die Gesellschafter stellen für die private Pflegeversicherung eine eigene Abrechnung gem. dem Abrechnungsschema in Anlage 1 auf….Wie dort ausgeführt, sind Überschussmittel in der sich ergebenen Höhe unabhängig vom Gesamtergebnis des Versicherungsunternehmens der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (RfuB-PPV) zuzuführen.
Die Mittel aus der RfuBPPV werden… zum Abbau der Umlage verwendet…”
Regelungen über eine Verzinsung der Rückstellung sind zunächst nicht vereinbart worden.
Am …2006 wurde den Gesellschaftern der …GbR ein geänderter Vertragsentwurf zur Abstimmung vorgelegt, der erstmals eine Verzinsung der Rückstellung mit dem jeweils gültigen Rechnungszinssatz vorsah. Diesem Vertragsentwurf verweigerte die BaFin jedoch zunächst die Zustimmung. Daraufhin wurde mit dem geänderten Gesellschaftsvertrag vom … die Verzinsung in § 8 wie folgt geregelt: „… Die RfuB-PVV ist nach der in Anlage 1 zu Punkt 12 angegebenen Berechnungsweise zu verzinsen.” Die BaFin stimmte der geänderten Vertragsfassung am 6.11.2007 zu.
Mit Schreiben vom 16.11.2010 an den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. führte die BaFin aus: „…hiermit bestätige ich Ihnen, dass die BaFin mit der Verzinsung der Rückstellung für erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung im Jahr 2006 auf der Grundlage der von den Gesellschaftern der … im gleichen Jahr beschlossenen Änderungen des Pool-Vertrages einverstanden ist. Mein Schreiben vom 6.11.2007 stellt insoweit implizit auch eine Zustimmung hinsichtlich der im Jahr 2006 vorgenommenen Änderungen des Poolvertrages dar.”
…
Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Pool-Vertrag passivierte die Klägerin die folgenden Rückstellungen:
zum 31.12.2005: |
1.046.404 Euro |
zum 31.12.2006: |
1.462.316 Euro |
zum 31.12.2007: |
1.857.670 Euro. |
Im Einzelnen entwickelte sich die Rückstellung in dem Zeitraum vom 31.12.2000 bis zum 31.12.2007 wie folgt:
31.12.2000 |
2.382.307 DM 1.218.54 Euro |
Entnahmen zur Verrechnung (z.V.) |
- 1.435.075 DM |
Zuführung |
+ 156.875 DM |
31.12.2001 |
1.104.107 DM 564.521 Euro |
Entnahme z.V |
- 105.593 Euro |
Zuführung |
0 |
31.12.2002 |
458.928 Euro |
Entnahme z.V |
- 344.022 Euro |
Zuführung |
+ 370.726 Euro |
31.12.2003 |
458.632 Euro |
Entnahme z.V. |
0 |
Zuführung |
351.608 |
31.12.2004 |
837... |