rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entnahme bei Überführung von Wirtschaftgütern in Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Entnahmebegriff ist teleologisch dahingehend einzuschränken, dass eine Gewinnrealisierung nicht erforderlich ist, wenn das Wirtschaftsgut den Betrieb zwar verlässt, aber die steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist.
  2. Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht rechtssystematisch einer Gewinnermittlung des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1 EStG gleich.
  3. Überführt ein Steuerpflichtiger ein Wirtschaftsgut aus einem Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG in einen Betrieb mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, so liegt keine Entnahme vor.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 13a

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Kläger gründeten am 1. Juli 1995 die A und R GbR. Der Kläger zu 1. überließ der GbR seinen landwirtschaftlichen Betrieb zur Nutzung. Er brachte in das Gesamthandsvermögen eine Milchquote von ca. 110.000 kg ein. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten. An den Gewinnen und Verlusten war der Kläger zu 1. zu 80 v.H. und der Kläger zu 2. zu 20 v.H. beteiligt (§§ 8 und 14 Gesellschaftsvertrag). Die GbR ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Mit Wirkung zum 1. November 1996 wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass nur noch der Teilbereich Schweinehaltung von der GbR betrieben werden sollte. Der Teilbereich Rindviehhaltung wurde an den Kläger zu 1. zurückgegeben. Hierzu gehörten 4,5 ha Weideland, der Kuhstall mit den dazugehörigen Einrichtungen, der gesamte Rindviehbestand und die Milchquote. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass die übergehenden Wirtschaftsgüter mit den steuerlichen Buchwerten zu erfassen seien. Der Kläger zu 1. ermittelte in seinem Einzelunternehmen den Gewinn nach Durchschnittssätzen.

Am 12. Dezember 1996 veräußerte der Kläger zu 1. die Milchquote. Anschließend wurde der Kuhstall in einen Schweinestall umgebaut. Am 3. Januar 1998 verpachtete der Kläger zu 1. das Gebäude und die Einrichtungen an die GbR. Im Jahr 2002 wurde die GbR aufgelöst.

Der Kläger zu 1. erklärte in den Steuererklärungen 1997 bis 1999 die Bewirtschaftung der zurückgegebenen Flächen im Umfang von 4,5 ha. Für das Jahr 2000 enthielt die Steuererklärung bezüglich des Einzelunternehmens des Klägers zu 1. keine Angaben mehr. Auf telefonische Nachfrage des Beklagten hieß es, dass der Betrieb „aufgehoben worden sei”.

Im Rahmen einer Außenprüfung sah der Prüfer in der Übertragung der Milchquote auf den Betrieb des Klägers zu 1. eine steuerpflichtige Entnahme. Der Prüfer ermittelte, dass die Milchquote am 12. Dezember 1996 an verschiedene Erwerber verkauft worden war. Insgesamt erzielte der Kläger zu 1. Einnahmen in Höhe von 148.029 DM. Dieser Betrag wurde als Teilwert der Entnahme angesetzt. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1996/1997 stieg dadurch auf 303.720 DM. Der Feststellungsbescheid 1996 wurde wegen eingetretener Bestandskraft nicht mehr geändert. Den Feststellungsbescheid 1997 änderte der Beklagte am 3. April 2002 nach § 164 Abs. 2 AO.

Im Einspruchsverfahren wurde der Buchwert der Milchquote mit 58.515 DM ermittelt und in einem am 1. Dezember 2003 entsprechend geändertem Feststellungsbescheid für 1997 berücksichtigt.

Dem inhaltlichen Begehren der Kläger, die Überführung der Milchquote nicht als Entnahme anzusehen, kam der Beklagte nicht nach. Mit Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2004 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Es liege eine Entnahme vor, weil die Erfassung der stillen Reserven in dem Einzelunternehmen des Klägers zu 1. nicht mehr gewährleistet sei. Ein Wirtschaftsgut werde immer dann entnommen, wenn es von einem Betrieb in einen anderen Betrieb übergehe und eine spätere einkommensteuerrechtliche Erfassung der stillen Reserven nicht mehr gewährleistet sei (R 14 Abs. 2 Satz 1 EStR). Eine Entnahme liege dagegen nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar den Betrieb verlasse, die steuerliche Erfassung der stillen Reserven aber sichergestellt sei. Nach den BFH-Urteilen vom 22. Mai 1969 sei ein betriebsfremder Zweck nicht nur ein privater Zweck. Auch die betriebliche Verwendung des Wirtschaftsguts im Inland falle hierunter, wenn dadurch eine Versteuerung der stillen Reserven unterbleibe. Zwar stände den Klägern grundsätzlich das Wahlrecht zur Buchwertfortführung nach dem Mitunternehmererlass zu. Dieser Grundsatz finde seine Einschränkung aber in den Fällen, in den die Besteuerung der stillen Reserven nicht gewährleistet sei (Tz. 54, 55, 64 und 65 Mitunternehmererlass sowie R 14 Abs. 2 EStR). Nur so sei § 24 Abs. 2 UmwStG zu verstehen, wenn die Vorschrift ausdrücklich die Aufstellung einer Bilanz fordere. Denn nur so könne die Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt werden.

Mit am 26. Juli 2004 erhobener Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege keine Entnahme vor. Solange die stillen Reserven steuerlich erfasst blieb...

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