vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 48/18)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für X - einheitliche mehraktige Berufsausbildung zur/zum geprüften Bankfachwirt/in (... School)
Leitsatz (redaktionell)
Bei planmäßiger Ausbildung zur/zum geprüften „Bankfachwirt/in (Frankfurt School of ...)” im Anschluss an die Ausbildung zur/zum Bankkauffrau/-mann (zum frühestmöglichen Studienbeginn) liegt eine mehraktige einheitliche Berufsausbildung vor, sodass die nach dem Abschluss der Ausbildung zur/zum Bankkauffrau-/mann ausgeübte Vollzeiterwerbstätigkeit dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegensteht. Dass für den ebenfalls absolvierten Abschluss „Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK” eine zweijährige Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist, ist unschädlich, weil die Abschlüsse „Bankfachwirt/in (Frankfurt School of ...)” und „Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK” voneinander unabhängig sind, für den Abschluss „Bankfachwirt/in (Frankfurt School of ...)” keine Berufstätigkeit nach dem Abschluss der Bankausbildung erforderlich ist und im Streitfall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Kind von Beginn an planmäßig seine Ausbildung mit dem Ziel der Erlangung einer Führungsposition im Bankwesen (einschließlich des Abschlusses „Bankfachwirt/in (Frankfurt School of ...”) betrieben und den Abschluss „Geprüfte/r Bankfachwirt/in IHK” dabei nur nebenbei mitgenommen hat.
Normenkette
AO § 155 Abs. 5, § 169 Abs. 2 Nr. 2; EStG 2009 § 32 Abs. 1, 3, 5, 4, 4 Sätze 2-3, § 52 Abs. 49a S. 7, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 66 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Das Klageverfahren betrifft den Anspruch auf Kindergeld für die am … geborene Tochter des Klägers X für den Zeitraum Februar 2014 bis einschließlich Juni 2016. Die Beteiligten streiten darum, ob die Vollzeit-Erwerbstätigkeit der Tochter der Berücksichtigung als Kind für das Kindergeld entgegensteht - so die Beklagte - oder ob eine mehraktige einheitliche Berufsausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vorliegt - so der Kläger.
Die Tochter des Klägers absolvierte nach ihrem im Jahr …abgelegten Abitur zunächst eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der ...-Bank, die sie am…Januar 2014 erfolgreich abschloss. Im Anschluss hieran wurde sie von dieser Bank in Vollzeit als Bankkauffrau angestellt (Anstellungsvertrag vom…Januar 2014).
Am…März 2014 meldete sich die Tochter für das berufsbegleitende Studium – Studiengang Bankfachwirtin – bei der … School an. Voraussetzung zur Teilnahme an diesem Studiengang ist eine abgeschlossene Berufsausbildung als Bankkaufmann/-frau oder Sparkassenkaufmann/-frau oder eine andere kaufmännische Berufsausbildung mit mindestens einjähriger Berufspraxis in einem Kreditinstitut oder eine mindestens vierjährige Berufspraxis in einem Kreditinstiut. Bei Vorliegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Bankkauffrau – wie im Streitfall – ist nach den Studienbedingungen der … School eine weitere berufspraktische Tätigkeit nicht erforderlich. Der Abschluss des Studiums lautet „Bankfachwirt/in (… School)”. Das Studium zur Bankfachwirtin dauert regulär 4 Semester / 22 Monate. Eine Anmeldung ist nur möglich für den Studiengang insgesamt. Das Studium wird in Semestern durchgeführt. Der Semesterbeginn ist jeweils für sämtliche Studienteilnehmer an den einzelnen Studienorten einheitlich. Eine Anmeldung muss spätestens 4 Wochen vor Studienbeginn erfolgen, kann aber auch bereits früher vorgenommen werden. Für den Beginn des Studiums macht es bei einer Anmeldung bis spätestens 4 Wochen vor Studienbeginn keinen Unterschied, wann die Anmeldung erfolgt.
Zusätzlich dient das Studium der Vorbereitung auf die vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abzulegende Prüfung mit dem Abschluss „Geprüfte/r Bankfachwirt/in”. Zur Prüfung hierfür ist nach § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Bankfachwirt /geprüfte Bankfachwirtin” vom 1. März 2000 (BGBl. I S. 193 vom 13. März 2000) nebst Fortbildungsprofil (Bundesanzeiger Nummer 164 a vom 1. September 2001) u.a. zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als „Bankkaufmann/Bankkauffrau” oder „Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau” und danach eine mindestens 2-jährige Berufspraxis nachweist; die Berufspraxis muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 der Verordnung genannten Aufgaben in der Kreditwirtschaft haben (die Zulassungsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung sind im Streitfall nicht einschlägig). Eine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ist für die Zulassung zu dieser Prüfung nicht vorgeschrieben.
Die Abschlüsse „Bankfachwirt/in (… School)” und „Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin IHK” sind voneinander unabhängig. Es können sowohl nur einer der beiden oder auch beide Abschlüsse angestrebt und / oder erzielt werden.
Der Studienbeginn bei der …School (... Mai 2014) war d...