vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 62/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung Alleinerziehender: Abzug der zumutbaren Belastung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Besteuerung Alleinerziehender verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
- Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss der Besteuerung Alleinerziehender gegenüber Eheleuten (mit oder ohne Kinder) ist nicht gegeben, weil es sich um ungleiche Sachverhalte handelt.
- Die Halbfamilie stellt gegenüber der Ehe und gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine andere Lebensform dar.
- Dass sowohl Eheleute (mit oder ohne Kinder) als auch Alleinerziehende unter den Begriff der in Art. 6 geschützten „Familie” fallen, führt nicht dazu, dass beide Gruppen trotz bestehender Unterschiede steuerlich gleichbehandelt werden müssten.
- Der Abzug der zumutbaren Belastung ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
EStG §§ 24a, 25-26, 32 Abs. 6, §§ 32a, 33; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Besteuerung der Klägerin als Alleinerziehende verfassungswidrig ist. Ferner geht es um den Abzug der zumutbaren Belastung.
Die Klägerin erzielt als selbständig tätige Steuerberaterin mit eigener Praxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seit … war sie verheiratet. Sie hat zwei …und … geborene Töchter, die mit ihr zusammen leben. Seit Mitte … ist die Klägerin verwitwet. Die Klägerin und ihre Kinder erhielten in den Jahren … und ab … Versorgungsbezüge in eher geringer Höhe.
Im Veranlagungszeitraum 2008 veranlagte das Finanzamt (FA) die Klägerin einzeln zur Einkommensteuer. Es wandte also nicht die Splitting-Tabelle, sondern die Grundtabelle an.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom … und in dem (gemäß § 164 Abs. 2 AO geringfügig geänderten) Bescheid vom … setzte das FA die Einkommensteuer unter Zugrundelegung der Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest.
…
Die von der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr mit der Erläuterung „lt-Kto. …” erklärten außergewöhnlichen Belastungen hakte das FA mit dem Vermerk „o.stl.A. nicht geprüft” ab und setzte sie im Einkommensteuerbescheid in der erklärten Höhe an. Nach Abzug der deutlich höheren zumutbaren Belastung wirkten sie sich steuerlich nicht aus. Für die beiden Kinder zog das FA die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in gesetzlicher Höhe (gesamt € 11.616) ab und rechnete im Gegenzug der Einkommensteuer gemäß § 31 Satz 4 EStG das Kindergeld in Höhe von € 3.696 hinzu. Ferner zog es den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG in Höhe von € 1.308 ab. Das FA veranlagte die Klägerin einzeln zur Einkommensteuer unter Anwendung der Grundtabelle.
Im Einspruchsverfahren hiergegen machte die Klägerin geltend, ihre Besteuerung als Alleinerziehende sei verfassungswidrig. Der Einspruch richte sich gegen die Nichtgewährung des Splitting-Tarifs. Das steuerliche Ehegattensplitting in Deutschland sei ein antiquierter „Klassiker” der staatlichen Instrumente zur Förderung des männlichen Ernährermodells. Es fördere die nicht unterstützungsbedürftige kinderlose Ehe. Das dem Splitting-Verfahren zugrunde liegende Familienbild einer „intakten Durchschnittsehe” entspreche nicht mehr der gesellschaftlichen Realität.
Bei einem kinderlosen Ehepaar, bei dem einer der Ehepartner Einkünfte in der von ihr allein erzielten Höhe und der andere Ehepartner Einkünfte in Höhe von € 0 erzielt hätte, hätte die festgesetzte Einkommensteuer gesamt rund € 7.500 weniger betragen. Bei einem Ehepaar mit denselben Einkünften mit einem Kind (ebenfalls drei Personen) ergebe sich eine um gesamt rund € 7.700 niedrigere Steuer. Das kinderlose Ehepaar habe einen Grenzsteuersatz von rund 35 %, das Ehepaar mit einem Kind von rund 34 %, während sie einen Grenzsteuersatz von 42 % habe, mithin auf jeden mehr verdienten Euro 8,55 % (incl. Solidaritätszuschlag) mehr Steuer bezahlen müsse als ein Ehepaar mit einem Kind, welches sich Haus- und Erziehungsarbeit teilen könne, nur ein Kind statt zweien zu erziehen und zu betreuen habe und auch nur für ein Kind eine Ausbildung zu finanzieren habe. Sie werde dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), Art. 20 und Art. 6 Abs. 1 GG seien verletzt.
Mit Bescheid vom … wies das FA den Einspruch zurück. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob von Verfassungs wegen Alleinerziehenden mit Kindern das Splittingverfahren zu gewähren sei, sei durch ständige, bis in die jüngste Zeit bestätigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. Die gesellschaftliche Entwicklung und die wachsende Zahl sogenannter Restfamilien mit Kindern führe zu keinem anderen Ergebnis.
Das Ehegattensplitting stelle eine an dem Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG orientierte sachgerechte Besteuerung dar. Der Gleichheitssatz in Verbindung mit Art....