rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umzug aus provisorischer Wohnung in das eigene Einfamilienhaus. Einkommensteuer 1988
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 1988 vom 6. September 1996 wird geändert und die Einkommensteuer auf 19.104 DM herabgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für einen Umzug und für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 1988 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er bezog als Geschäftsführer einer Genossenschaft in W. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Ehefrau erklärte im Streitjahr aus ihrem Beruf als Architektin keine Einnahmen.
Der Kläger hatte seine Geschäftsführerstellung in W. zum 1. März 1987 angetreten und war deshalb mit seiner Familie zum 1. April 1987 von B. nach W. in ein gemietetes Reihenhaus umgezogen. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) berücksichtigte die Umzugskosten bei der Veranlagung 1987 als Werbungskosten des Klägers, weil der Umzug beruflich veranlaßt war. Dazu hatte der Kläger mit der Steuererklärung 1987 vorgetragen, daß es sich bei dem Reihenhaus nur um eine provisorische Unterkunft handele und daß er plane, im Jahr 1988 innerhalb von W. noch einmal umzuziehen. Sein eigenes Einfamilienhaus (Bauantrag 1987) sei zum 1. April 1987 noch nicht bezugsfertig geworden.
Im Oktober 1988 zog der Kläger mit seiner Familie in das eigene Einfamilienhaus in W. und machte dafür in der Steuererklärung des Streitjahres 6.127 DM als Werbungskosten geltend. Diesem Antrag folgte das FA nicht.
Die Ehefrau begehrte, Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben von 530 DM (415 DM AfA, 115 DM sonstige Aufwendungen) zu berücksichtigen weil sie im eigenen Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer, in dem ihre Zeichengeräte und sonstigen beruflichen Unterlagen untergestellt seien, vorhalte und sie beabsichtige, ihre Berufstätigkeit als Architektin wieder aufzunehmen. Das FA zog die Aufwendungen nicht ab.
Die Einsprüche blieben erfolglos. Dagegen richtet sich die Klage. Das FA ist nach der mündlichen Verhandlung bereit, die Aufwendungen der Ehefrau als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen.
Zu seinem zweiten Umzug trägt der Kläger vor, dieser sei ebenso wie der erste Umzug von B. nach W. ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen. Er habe das Reihenhaus als provisorische Wohnung i.S.d. § 11 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) mit einem Mietvertrag lediglich über 16 Monate gemietet, weil er von vornherein vorgehabt habe, in kurzer Zeit noch einmal umzuziehen. Das Reihenhaus mit ca. 110 qm und 4 Zimmern sei nicht angemessen und familiengerecht gewesen. Seine zwei Kinder (geb. 1983/86) hätten sich ein Kinderzimmer teilen müssen, da er dringend auf ein Arbeitszimmer angewiesen gewesen sei. Ein Teil der Möbel aus dem Haus in B., das ca. 160 qm Wohnfläche gehabt habe, sei aus Platzmangel im Keller aufbewahrt worden. Der frühere Umzug in das Reihenhaus sei auf ausdrückliche Anordnung seines Arbeitgebers erfolgt. Dazu legt der Kläger die Ablichtung eines Protokollauszugs vom 15. Januar 1987 vor, wonach der Vorstand des Arbeitgebers auf der vereinbarten Übersiedlung nach W. bestanden habe. Der Arbeitgeber sei nicht damit einverstanden gewesen, daß vorerst nur er – der Kläger – nach W. umziehe, um die Familie später nach Anmietung oder Kauf eines geeigneten Objekts nachzuholen. Er habe vielmehr als Geschäftsführer immer in W. präsent sein müssen, was bei einem doppelten Haushalt nicht ausreichend gewährleistet schien.
Das FA hat den angefochtenen Steuerbescheid während des Klageverfahrens geändert. Der Kläger hat den Änderungsbescheid nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid i.d.F. vom 6. September 1996 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten von 5.642 DM beim Kläger und von 530 DM bei der Ehefrau niedriger festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen soweit nicht die Aufwendungen der Ehefrau von 530 DM abzuziehen sind.
Es bleibt hinsichtlich des zweiten Umzugs bei seiner im Rechtsbehelfsverfahren vertretenen Auffassung. Dieser Umzug sei aus privaten Gründen erfolgt, da der Kläger in sein eigenes Einfamilienhaus gezogen sei. Das zuvor bewohnte Reihenhaus sei für die Familie des Klägers angemessen gewesen. Die ursprünglich berufliche Veranlassung des Umzugs von B. nach W. sei mit dem Einzug in dieses Objekt beendet gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der angefochtene Steuerbescheid ist insoweit zu ändern, als bei der Ehefrau vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben von 530 DM abzuziehen sind. Das zu versteuernde Einkommen ist danach von 84.447 DM auf 83.917 DM herabzusetzen. Darauf entfallen nach der Splittingtabelle 1988 Einkommensteuer von 20.304 DM abzüglich Kinderermäßigung von 1.200 DM, so daß für das Streitjahr 1...