vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 12/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung einer Provision als Betriebseinnahme bei den Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Erhält ein Vermittler eine Maklercourtage, weil er einen Kauf vermittelt und Informationen nachgewiesen hat, so liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.
- Ein Scheingeschäft i. S. des § 117 Abs. 1 BGB ist zu verneinen, wenn das Geschäft so, wie es durchgeführt worden ist, auch gewollt war.
Normenkette
EStG § 15; BGB § 117 Abs. 1
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Besteuerung einer Provisionszahlung.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. August 2003 gegründet. Sie hat ihren Sitz in A. Komplementärin der Klägerin ist die B Verwaltungs-GmbH, deren Gesellschafter die Eheleute C sind. Geschäftsführer der GmbH und alleiniger Kommanditist der Klägerin ist Rechtsanwalt D. Dieser hält als Treuhänder die Kommanditanteile für die Eheleute C. Zweck der Klägerin ist die Verwaltung, die Vermittlung, der Erwerb und die Veräußerung von Immobilien. Die Klägerin ist seit dem 13. November 2003 im Handelsregister eingetragen. Die Komplementärin ist am Gewinn und Verlust mit 2 v.H., der Kommanditist mit 98 v.H. beteiligt.
Die Eheleute C sind zu je 50 v.H. Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in O. Sie leben in Gütergemeinschaft.
Mit Kaufvertrag vom 20. November 2003 erwarb die E Verwaltungs-GmbH von den Eheleuten C Teilflächen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs für 5.642.610 EUR (Urkunde Nr. 220/2003 des Notars K). In § 18 des Kaufvertrages ist Folgendes vereinbart:
§ 18
„Maklercourtage
Der Käufer bestätigt, dass die Firma B GmbH & Co KG, A, diesen Vertrag vermittelt bzw. nachgewiesen hat, und zwar im Auftrag des Käufers und ihre Informationspflicht gem. § 11 MABV (Angaben u.a. zur Lage, Größe und Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks, Art und Zustand, Höhe der Kaufpreisforderung einschließlich eventuell zu übernehmender Belastungen) erfüllt hat.
Der Käufer verpflichtet sich, an die Firma B GmbH & Co KG eine Vermittlungs-/Nachweisprovision in Höhe von 4 % vom Kaufpreis zzgl. Mehrwertsteuer = 261.817,00 € (in Worten: Brutto zweihunderteinundsechszigtausendachthundertsiebzehn Euro) vom Kaufpreis zu zahlen. Dieser Betrag ist verdient, fällig und zahlbar mit dem Tag der Kaufpreiszahlung (gem. § 3.2). Die Firma B GmbH & Co KG erhält gegenüber dem Käufer wegen vorstehender Zahlungsverpflichtung einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gem. § 328 BGB. Die Fa. B GmbH & Co KG wird bei Fälligkeit des Kaufpreises eine mit Mehrwertsteuer ausgewiesene Rechnung insoweit erteilen.
…”
Der Betrag von 261.817,00 EUR setzt sich zusammen aus 225.704,31 EUR zzgl. 36.112,69 EUR Umsatzsteuer. In einem weiteren notariellen Vertrag vom 25. Oktober 2004 zwischen den gleichen Parteien wurde in § 8 ausdrücklich festgehalten, dass sich an der Vereinbarung über die vom Käufer zu zahlende Maklercourtage durch diesen Vertrag nichts ändert (Urkunde Nr. 201/2004 des Notars K). Im Jahr 2004 wurde die Provision entsprechend der vertraglichen Regelung an die Klägerin gezahlt. Sie wurde bei der Klägerin erfolgsneutral verbucht.
In der Erklärung der Klägerin zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004 wurde ein Verlust von 5.919,54 EUR angegeben. Der Beklagte änderte im Rahmen der Feststellung die Einnahmen und setzte zusätzlich den Betrag von 225.704,31 EUR als Einnahme bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Klägerin an. Unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 24.624,00 EUR stellte der Beklagte in dem Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2004 vom 31. Oktober 2005 einen Gewinn von 195.160,77 EUR fest.
Gegen den Feststellungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 4. August 2006 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraufhin erhob die Klägerin Klage.
Die Klägerin trägt vor, die Einkünfte im Jahr 2004 seien um 225.704,31 EUR herabzusetzen. Der Grund für die Vereinbarung einer Maklercourtage läge darin, dass das Unternehmen E nicht bereit gewesen sei, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, so dass die Differenz zum angestrebten Verkaufserlös als Courtage deklariert worden sei. Deshalb sei die Courtage ein zusätzlicher Kaufpreis und bei der Klägerin erfolgsneutral zu behandeln. Die Einnahme müsse bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eheleute C erfasst werden. Dies folge auch aus der Gesamtplanrechtsprechung.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Klägerin zu einem Zeitpunkt gegründet worden sei, als die Verhandlungen mit E bereits weit fortgeschritten gewesen seien. Bereits am 12. August 2003 habe der Vertragsentwurf zum Kaufvertrag vorgelegen. Im März 2003 habe man sich schon mit der Käuferin geeinigt. So...