rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungen an Sportverein aufgrund Vertrages über Nutzung städtischer Sportanlagen als Entgelt
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff der entgeltlichen Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Der für die Steuerbarkeit erforderliche Leistungsaustausch ist bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen zu verneinen, wenn die Zahlungen lediglich dazu dienen, die Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein zu fördern.
- Erbringt ein Unternehmer aufgrund eines gegenseitigen Vertrages Leistungen zur Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt, ist grds. von einem Leistungsaustausch auszugehen.
- Leistet eine Kommune an einen eingetragenen gemeinnützigen Sportverein aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen, in dem der Verein die Verpflichtung eingeht, die Anlage in eigener Zuständigkeit zu bewirtschaften, zu überwachen, pflegen und zu erhalten, einen pauschalierten „Zuschuss”, dessen Zahlung an die vertragsgemäße Erfüllung der Nutzungsvereinbarung geknüpft ist, so handelt es sich um ein Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang Zahlungen der Stadt X aufgrund eines Vertrages über die Nutzung städtischer Sportanlagen Entgelt für umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen darstellen.
Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Sportverein, der unter anderem mit seinen Fußballmannschaften am Spielbetrieb des Niedersächsischen Fußballverbandes teilnimmt.
Bis zum 30.06.2004 nutzte der Kläger das städtische Stadion mit … Fußballplätzen unentgeltlich. Am 01.07.2004 schloss er mit der Stadt X einen so genannten „Nutzungsvertrag”, durch den ihm das städtische Sportstadion mit allen Nebeneinrichtungen zur eigenverantwortlichen Nutzung und Vergabe an Dritte unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde (vgl. § 1 und 11 Nr. 1 des Vertrages). Der Kläger verpflichtete sich, die Anlagen für eigene sportliche Zwecke zu nutzen (§ 2 Nr. 2) und daneben Schulen, anderen Sportvereinen, Sportverbänden, Sport treibenden Einwohnern sowie der Stadt kostenlos zur Verfügung zu stellen (§ 2 Nr. 3). Darüber hinaus ging er die Verpflichtung ein, die Anlage in eigener Zuständigkeit zu bewirtschaften, d. h. zu überwachen, zu pflegen und in einem guten Zustand zu erhalten (§§ 3 - 5). Zur Durchführung dieser Leistungen verpflichtete sich die Stadt zur Zahlung eines pauschalierten „Zuschusses” i.H.v. 40.000 € jährlich (§ 11 Nr. 2), dessen Zahlung an die vertragsgemäße Erfüllung der Nutzungsvereinbarungen geknüpft ist (§ 5 Nr. 5). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf den Nutzungsvertrag vom 01.07.2004 (Bl. 17 - 23 der Prüfungsakte) Bezug genommen.
In der Umsatzsteuererklärung 2004 vom 29.12.2005 unterwarf der Kläger das Nutzungsentgelt nicht der Umsatzbesteuerung.
Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung der Kalenderjahre 2004 - 2006 gelangte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zu der Auffassung, dass die Zahlungen der Stadt an den Kläger nach § 11 des Nutzungsvertrages im Rahmen eines Leistungsaustauschs erfolgt und daher steuerbar und steuerpflichtig seien. Die am 02.07.2004 und 30.09.2004 gezahlten „Betriebskostenzuschüsse” über insgesamt 20.000 € (brutto) seien der Regelbesteuerung zu unterwerfen. Gleiches gelte für den am 30.07.2004 gem. § 4 Nr. 2 gezahlten Sonderzuschuss über 10.000 € zur Beseitigung des bestehenden Unterhaltungsrückstaus.
Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung erließ der Beklagte am 26.07.2007 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid. Darin erhöhte er die sonstigen Leistungen zu 16 % um 25.862 € und die Umsatzsteuer um 4.137,92 € auf 6.282,17 €.
Den Einspruch hiergegen wies der Beklagte durch Einspruchsbescheid vom 21.01.2009 als unbegründet zurück. Die streitbefangenen Leistungen seien aufgrund der durch den Nutzungsvertrag vom 01.07.2004 geschuldeten Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen bzw. zur Beseitigung des Instandhaltungsrückstaus erbracht worden. Zwischen diesen Leistungen und den von der Stadt hierfür gezahlten Entgelten läge damit ein Leistungsaustausch vor. Die Umsätze seien dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) komme nicht in Betracht, weil der Kläger mit seinen Leistungen im Wettbewerb zu anderen nicht begünstigten Betrieben getreten und insofern kein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzunehmen sei.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger eine Minderung der Umsatzsteuer in der Weise begehrt, dass 70 % der Zahlungen als nicht steuerbarer echter Zuschuss und 30 % der Zahlungen als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für Duldungsleistungen i.S. von Abschnitt 170 der Umsatzsteuerrichtlinien zum ermäßigten Steuersatz angesetzt werden. Zur Begründung seiner Klage trägt er Folgendes vor:
Ausweislich der dem Gericht als Anlage K 1 übersandten...