Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerliche Behandlung der Verpachtung eines Zuckerrübenlieferungsrechts im Jahre 1987
Leitsatz (redaktionell)
- Zuckerrübenlieferungsrechte stellen nach neuerer BFH-Rspr. als Belieferungsrechte grds. immaterielle Wirtschaftsgüter dar.
- Im Jahr 1987 stellte ein Zuckerrübenlieferungsrecht noch kein immaterielles Wirtschaftsgut dar, weil die Behandlung des Lieferungsrechtes als immaterielles Wirtschaftsgut das Ergebnis einer wirtschaftlichen Entwicklung und daran anknüpfenden rechtlichen Beurteilung ist, die vor etwa 15 bis 20 Jahren ihren Anfang genommen hat und erst mit der Rspr. des Jahres 1990 ihren Abschluss gefunden hat. Zumindest am 1.1.1987 war ein Zuckerrübenlieferungsrecht noch kein gefestigtes immaterielles Wirtschaftsgut im steuerrechtlichen Sinne.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1987
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe wegen der Entnahme eines Zuckerrübenlieferungsrechtes ein Aufgabegewinn anzusetzen ist.
Die Kl. sind Mitglieder einer ehemaligen Betriebsgemeinschaft. ...
Die Betriebsgemeinschaft hatte auf Eigentums- und Pachtflächen Zuckerrüben und Weizen angebaut. Es handelte sich dabei um Flurstücke, die der Betriebsvorgänger der Betriebsgemeinschaft, der Landwirt Hans H., schon vor dem 1. Juli 1970 als Eigenland bewirtschaftete und um weitere Flurstücke der Gemarkung G. (Flur 2/38, Flur 2/64 und Flur 3/24/3) in einer Größe von insgesamt 5,493 ha.
Die Kl. gaben zum 1. Januar 1987 den landwirtschaftlichen Betrieb auf. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Einzelgrundstücke wurden Einzellandpachtverträge geschlossen, wobei die mit dem Eigentum an dem Pachtland verbundenen Nutzungsrechte z.B. Quoten, die der Bewirtschaftung des Pachtgegenstandes dienten, mit verpachtet und im Schätzungswege unter den Pächtern aufgeteilt wurden.…Das mit den Eigentumsflächen verbundene Zuckerrübenlieferungsrecht betrug 5110 dt für A-Rüben zuzüglich 30 v.H. und 1533 dt für sog. B-Rüben – insgesamt 6.643 dt -.
Die Kl'in und ihr verstorbener Ehemann hatten bis zum Jahr 1986 keine Buchführung für den landwirtschaftlichen Betrieb erstellt, vielmehr wurden die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft durch das beklagte FA nach Richtsätzen geschätzt. Zum 1. Januar 1987 erklärten die Kl. die Betriebsaufgabe und ermittelten den Veräußerungsgewinn mit dem Betrag von 288.481 DM. Das FA legte diesen Veräußerungsgewinn dem Gewinnfeststellungsbescheid 1987 ..., der gem. § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, zugrunde. Es fand bei der Betriebsgemeinschaft – mit Unterbrechungen – eine Außenprüfung statt. Der Außenprüfer gelangte zu der Auffassung, dass es sich bei dem mitverpachteten Zuckerrübenlieferungsrecht um ein immaterielles Wirtschaftsgut handele, das, unabhängig davon, ob im Pachtvertrag eine gesonderte Pacht ausgewiesen sei, gesondert zu bewerten und für das ein Aufgabegewinn anzusetzen sei. Der Außenprüfer ermittelte den Teilwert unter Anwendung einer Deckungsbeitragsrechnung mit einem Vervielfältiger für die immerwährende Nutzung gem. § 13 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) von 18 mit dem Betrag von 199.100 DM. Bezogen auf die Altflächen, die 79,69 v.H. der Rübenanbauflächen ausmachen, ergab sich ein Betrag von 158.663 DM.
Das FA änderte den unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid 1987 gem. § 164 Abs. 2 AO und legte der Änderung die Feststellungen des Außenprüfers zugrunde.
Im sich anschließenden Einspruchsverfahren ermäßigte das FA im Schätzungswege den Wert des Zuckerrübenlieferungsrechtes auf 117.074 unter Ansatz eines Mittelwertes von 28,75 für 5110 dt. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück.
Gegen den Ansatz der Aufgabegewinns von 117.074 DM für das Zuckerrübenlieferungsrecht richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung die Kl. vortragen, zum Einen sei der Ansatz des Zuckerrübenlieferungsrechtes als immaterielles Wirtschaftsgut im Jahr 1987 rechtsfehlerhaft, zum Anderen sei dessen Wert auch der Höhe nach unzutreffend ermittelt.
1) Im Jahr 1987 seien Zuckerrübenlieferungsrechte nicht selbständig handelbar gewesen. Dies schon deshalb nicht, weil nach den Grundsätzen der NZ-AG Rübenlieferrechte kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellten und nicht handelbar gewesen seien. Dies ergebe sich aus Ausführungen der NZ-AG in einem Merkblatt von 1988. Erst im Rahmen der Fusionsverhandlungen des Jahres 1991, die zur Bildung des Zuckerverbundes N geführt hätten, sei die Verpachtbarkeit und Handelbarkeit von Rübenlieferrechten eingeführt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an könne von einer Verkehrsfähigkeit des Zuckerrübenlieferungsrechtes und damit von einem immateriellen Wirtschaftsgut ausgegangen werden. Ein Grundstückseigentümer habe für den Bereich der NZ-AG gerade nicht entscheiden können, ob und wieviel Rübenlieferrechte er auf einen pote...