vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 23/23)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses – Bestimmung des Umfangs der betrieblichen Nutzung des Pkw
Leitsatz (redaktionell)
- Ein zwischen Ehegatten geschlossenes Mietverhältnis ist mangels Fremdüblichkeit nicht steuerlich anzuerkennen, wenn es bereits an einer klaren und eindeutigen Vertragsgestaltung fehlt - die Vertragsänderungen über die Aufgabe der ursprünglich vorgenommenen Aufteilung der Miete in Nettomiete und abzurechnende Nebenkosten, die Veränderungen betreffend den Umfang der gemieteten Fläche, die Höhe der Miete, die Nutzungsänderungen durch den Um- und Ausbau sowie die teilweise Nutzung durch die Tochter hatten die Vertragsparteien abweichend von der ursprünglich vertraglichen Vereinbarung nur noch mündlich getroffen.
- Im Rahmen eines Ehegattenmietverhältnisses (hier: Überlassung von Räumlichkeiten zum Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei) besteht eine Anpassungspflicht hinsichtlich des Mietvertrags bis hin zur Vereinbarung einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung, wenn die Mietzahlungen nur noch aus gemeinsamen Mitteln der Ehegatten aufgebracht werden können.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2011, 2012, 2013, 2014, 2015
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines Ehegatten-Mietverhältnisses für die Jahre 2011 bis 2015 sowie der Umfang der betrieblichen Nutzung des Pkw.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten in den Streitjahren in A. Der Kläger ist 1955 und die Klägerin 1954 geboren.
Der Kläger war von Beruf Rechtsanwalt. Seit dem Jahr 1995 befand sich die Kanzlei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohnhaus der Kläger. Der Kläger führte damals zunächst zusammen mit X eine Anwaltssozietät. 2002 trennten sich die Gesellschafter und der Kläger betrieb nun alleine in den angemieteten Räumen seine Kanzlei. In der Folgezeit hatte er zunächst verschiedene angestellte Rechtsanwälte. Seit 2005 hat der Kläger die Personalkosten dann immer weiter reduziert. Es gab schließlich ab Februar 2012 keine Fachangestellten mehr. Ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger seine Kanzlei alleine geführt. Zwischen 2006 und 2012 gab es lediglich noch einen geringfügig Beschäftigten.
Im 2014 stellte der Kläger schließlich seine Notariatstätigkeit ein, 2018 stellte er auch seine Rechtsanwaltstätigkeit ein.
Die Klägerin war im öffentlichen Dienst beschäftigt.
Das Gebäude, in dem sich die Kanzlei befand, war im Erdgeschoss vor Bezug durch die Kanzlei um einen Anbau erweitert worden und stand zunächst im Miteigentum der Klägerin und der Ehefrau des X. In der ersten Etage des Gebäudes befand sich eine Wohnung, die zunächst eine Altenteilerin aufgrund des ihr eingeräumten Wohnrechts nutzte. Laut vorliegender Nutzflächenberechnung wies das Erdgeschoss eine Nutzfläche von 145,37 m2 auf (Altbau: 66,91 m2, Anbau: 78,46 m2); das Obergeschoss hatte laut einem Bescheid über die Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigte Wohnungen aus dem Jahre 1969 eine Fläche von 64,14 m2.
Am 15. Juni 1995 schlossen die Eigentümerinnen mit den beiden Rechtsanwälten - dem Kläger und X - einen Mietvertrag über das Grundstück “mit Ausnahme der in der ersten Etage gelegenen Wohnung” zur Nutzung als Rechtsanwalts- und Notarkanzlei. Die Vertragsparteien vereinbarten in § 2 des Mietvertrages, dass das Mietverhältnis auf 30 Jahre abgeschlossen werde und vertragsgemäß 2025 ende. In § 26 dieses Mietvertrages vereinbarten die Vertragsparteien unter anderem, dass abweichend von § 2 dem Mieter ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von 6 Monaten zustehe. Zudem hätten nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages schriftlich zu erfolgen (§ 26 S. 3 des Mietvertrages). Der Mietzins betrug zunächst 4.250 DM zuzüglich 637,50 DM Umsatzsteuer. Neben der Miete waren gemäß § 3 Abschn. 2 des Mietvertrages monatliche Vorauszahlungen auf Betriebskosten zu bezahlen. Diese betrugen 300 DM zzgl. 45 DM Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den in den Akten befindlichen Mietvertrag verwiesen.
Nach dem Tod der Altenteilerin in 1997 nutzte die Rechtsanwaltskanzlei seit dem 1. April 1998 auch die Räumlichkeiten in der ersten Etage. In diesem Zusammenhang passten die Mietvertragsparteien die Höhe der Miete an. In der vorliegenden Mietvertragskopie ist auf der ersten Seite ein kleiner Zettel kopiert worden, der die Angabe enthält: “Ab 1.4.98 16% MwSt (= 728 DM). Miete geändert auf 5.278 DM”.
Im Jahre 2002 schied der Rechtsanwalt X aus der Rechtsanwaltskanzlei aus, die der Kläger nunmehr als alleiniger Inhaber (zeitweilig mit weiteren Anwälten im Angestelltenverhältnis) fortführte.
Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 2002 erwarb die Klägerin den Miteigentumsanteil an dem Gebäude, indem sich die Kanzlei befand, von der weiteren Miteigentümerin, der Ehefrau des X. Das Mietverhältnis wurde danach zwischen ...