rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1990 und 1991
Leitsatz (redaktionell)
Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1990 ist auf verdeckte Gewinnausschüttungen nicht anwendbar
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Streitig ist, in welcher Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung eintritt, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter Kredit zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in L einen Catering-Service betreibt. Das Stammkapital beträgt 50.000 DM. Daran waren in den Streitjahren 1990 und 1991 E mit 30.000 DM und seine Tochter S mit 20.000 DM beteiligt. E war zugleich einziger Geschäftsführer. Auf einem Verrechnungskonto stellte die Klägerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer Kredit in wechselnder Höhe zur Verfügung. Die Kreditmittel wurden mit 4 v.H. jährlich verzinst.
Im Anschluß an eine Außenprüfung durch das Finanzamt für Großbetriebsprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, daß ein Zinssatz von 8 v.H. angemessen gewesen wäre. Die durch die Minderverzinsung von 4 v.H. eingetretene Vermögensminderung stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Der Prüfer erhöhte den Gewinn der Klägerin daher – unter entsprechender Anpassung der Gewerbesteuerrückstellung – um
1990 |
1.289,64 DM |
1991 |
3.939,00 DM |
und stellte darauf die Ausschüttungsbelastung her. Unter dem 20. Juli 1994 änderte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheide über Körperschaftsteuer entsprechend den Prüfungsfeststellungen. Die dagegen eingelegten Einsprüche blieben im Streitpunkt ohne Erfolg. Aus anderen Gründen setzte das FA durch Einspruchsentscheidungen vom 27. Dezember 1994 die Körperschaftsteuer für die Streitjahre herauf und änderte die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 31. Dezember 1990 und zum 31. Dezember 1991. Auf den Inhalt der beiden Einspruchsentscheidungen „Rb-Akte KSt 89-91, F 47 KStG 89-91, Gew 89-91” zur Steuernummer …) wird Bezug genommen.
Mit der Klage macht die Klägerin unter Berufung auf die Regelung in Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 1990 geltend, daß eine verdeckte Gewinnausschüttung nur insoweitanzunehmen sei, als der dem Gesellschafter-Geschäftsführer berechnete Zinssatz 5,5 v.H. unterschritten habe. Die Darlehensgewährung habe ihre Ursache zwar nicht im Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer, sondern in dem Gesellschaftsverhältnis gehabt. Aus Gründen der Gleichbehandlung müßten die Grundsätze, die für die Ermittlung geldwerter Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis gälten, aber auch bei der Ermittlung verdeckter Gewinnausschüttungen Anwendung finden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1990 und 1991 vom 20. Juli 1994 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 1994 die Körperschaftsteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters E anstelle eines angemessenen Zinssatzes von 8 v.H. ein Zinssatz von 5,5 v.H. zugrundegelegt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, daß Abschnitt 31 Abs. 8 Satz 3 LStR 1990 für die Beurteilung des Streitfalls ohne Bedeutung ist. Die darin getroffene Regelung diene Vereinfachungszwecken. Der Zinssatz von 5,5 v.H. habe lediglich den Charakter einer Nichtaufgriffsgrenze, die deshalb gerechtfertigt sei, weil sich im Fall des Arbeitsverhältnisses typischerweise fremde Parteien gegenüberstünden, bei denen ein natürlicher Interessenkonflikt gegeben sei. Auf das Verhältnis zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter treffe dies nicht zu.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Vorteil, der dem Gesellschafter E dadurch erwachsen ist, daß ihm die Klägerin in den Streitjahren Kredit zu unangemessen niedrigen Zinsen gewährt hat, stellt in der von dem FA angesetzten Höhe eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStGund zugleich eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG dar.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Für die Mehrzahl der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof (BFH) seit dem Urteil vom 16. März 1967 I 261/63 (BStBl III 1967, 626) die Veranlassung einer Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Im Streitfall hat ...