Entscheidungsstichwort (Thema)
Sondervergütung und Kfz-Nutzung bei jahrelanger gleichbleibender Übung auch bei mündlicher Vereinbarung betrieblich veranlaßt. Körperschaftsteuer 1986 – 1989. Gewerbesteuermeßbetrag 1986 – 1991
Tenor
Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide 1986 – 1989 vom 30.07.1991 bzw. 13.01.1992 und der Gewerbesteuermeßbescheide 1986 – 1991 vom 23.08.1991 bzw. 22.02.1995 werden die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermeßbeträge jeweils auf den Betrag festgesetzt, der sich unter Minderung einer verdeckten Gewinnausschüttung für 1986 um 28.460, für 1987 um 37.860, für 1988 um 39.725 und für 1989 um 40.211 DM ergibt sowie die Verlustvorträge für die Gewerbeertragsermittlung 1990 und 1991 entsprechend geändert. Die Berechnung der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermeßbeträge und Verlustvorträge wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht die Klägerinvor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten für die Veranlagungszeiträume 1986 – 1989 darüber, ob Sondervergütungen und Sachbezüge an die Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen sind.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 11. September 1981 in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Einzelhandel mit Textilien, Pelzen und Bekleidung jeder Art. Am Stammkapital in Höhe von 50.000 DM waren der Gesellschafter S mit 60 v.H. und V mit 40 v.H. beteiligt. Die Gesellschafter wurden zugleich als alleinvertretungsberechtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer bestellt. Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 13.10.1987 und 21.3.1988 wurde das Stammkapital um 50.000 DM und 100.000 DM erhöht. Die prozentualen Beteiligungsverhältnisse blieben unverändert.
Durch notariellen Vertrag vom 31.5.1988 übertrug der Gesellschafter V seine Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn, den Schüler M V. Die Bestellung des Geschäftsführers V ist mit Wirkung zum 01.01.1990 widerrufen worden.
Die Gesellschafter-Geschäftsführer schlossen mit der Klägerinkeine schriftlichen Anstellungsverträge. Den Geschäftsführern wurde jedoch seit ihrer Bestellung ein monatliches Gehalt gewährt, welches für den Gesellschafter S von anfänglich 8.400,– DM auf 13.000 DM (1986 bis März 1988 11.400,– DM, danach 13.000 DM) stieg und für den Gesellschafter V unverändert bei 5.000 DM monatlich blieb.
Ferner erhielten die Geschäftsführer seit ihrer Bestellung Sondervergütungen und Sachbezüge, die für die Streitjahre in folgender Höhe gewährt wurden:
Gesellschafter S
|
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
Urlaubsgeld |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
6.000 |
Weihnachtsgeld |
11.400 |
11.400 |
11.400 |
11.400 |
Kfz-Gestellung |
11.460 |
11.460 |
13.325 |
13.811 |
Gesellschafter V
|
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
Urlaub |
4.000 |
4.000 |
4.000 |
4.000 |
Weihnachtsgeld |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
5.000 |
Die Sondervergütungen sowie die Kosten des Betriebs-Pkw's buchte die Klägerin in vollem Umfang gewinnmindernd.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Sondervergütungen und geldwerten Vorteile aus der privaten Nutzung des Betriebs-Pkw's seien mangels einer im voraus abgeschlossenen klaren und eindeutigen Vereinbarung als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.
Dementsprechend änderte der Beklagte die bestandskräftigen Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide der Veranlagungszeiträume 1986 bis 1988 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und für 1989 nach § 164 Abs. 2 AO, wobei für 1986 abweichend von dertatsächlich gewährten Sondervergütung nur 8.000 DM bei dem Gesellschafter S berücksichtigt wurde. Die Ausschüttungsbelastung stellte der Beklagte her und änderte die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Auf die VEK-Bescheide Bl. 7/86, 7/87, 6/88, 6/89 der VEK-Akte) wird wegen der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals Bezug genommen. Durch die Änderung der Gewerbesteuererträge minderten sich die Verlustvorträge, so daß die Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991 entsprechend geändert wurden.
Die Einsprüche gegen die geänderten Körperschaftsteuerbescheide 1986 bis 1989 vom 30. Juli 1991 bzw. 13. Januar 1992 sowie die geänderten Gewerbesteuermeßbescheide 1986 bis 1991 vom 23. August 1991 bzw. 22. Februar 1995 wies der Beklagte durch Bescheide vom 13. November 1996 zurück.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung abzusehen. Zur Begründung führt sie aus, eineÄnderung der Bescheide sei unzulässig, da die Tatsachen dem Finanzamt nicht nachträglich bekannt geworden seien. Die Höhe der Geschäftsführervergütung sei in den Körperschaftsteuererklärungen 1986 bis 1988 betragsmäßig angegeben worden. Bei Zweifeln an der steuerlichen Zulässigkeit hätte der Bek...