Entscheidungsstichwort (Thema)
Umqualifikation von Einkünften. Feststellung 1987 und 1989 und Gewerbesteuermeßbetrag 1989
Tenor
Unter Änderung der Feststellungsbescheide 1987 und 1989 vom 31.07.1992 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 01.07.1993, werden die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1987 und 1989 auf die Beträge herabgesetzt, die sich ergeben, wenn die Einkünfte 1987 um darin enthaltene Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft … in Höhe von 26.872 DM und die Einkünfte 1989 unter entsprechender Minderung der Gewerbesteuerrückstellung um Einkünfte aus der Grundstücksgemeinschaft … in Höhe von 19.575 DM und einen anteiligen Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks … in … von 834.123 DM vermindert werden. Unter Änderung des Gewerbesteuermeßbescheides 1989 vom 07.09.1992 in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 01.07.1993 wird der Gewerbesteuermeßbetrag 1989 auf den Betrag herabgesetzt, der sich – unter Berücksichtigung der erforderlichen Minderung des Kürzungsbetrages nach § 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz – aufgrund der geminderten Einkünfte 1989 ergibt.
Die Berechnung der Einkünfte 1987 und 1989 und des Gewerbesteuermeßbetrags 1989 wird dem Beklagten übertragen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 58 v.H. und der Beklagte zu 42 v.H. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke …, und …, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören.
Der Kläger ist als Makler, Hausverwalter, Zwischenvermieter und Grundstückshändler tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war er an verschiedenen Mitunternehmerschaften (Firma … GmbH & Co. KG, Firma … und … OHG und Grundstücksgemeinschaft … und …) beteiligt. Daneben betreibt er seit November 1987 ein Einzelunternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist.
In den Streit jähren 1987–1989 veräußerte der Kläger u.a. folgende Grundstücke:
- …, Zweifamilienhaus, erworben am 27.12.1988, veräußert am 25.01.1909
- …, Geschäftsgrundstück, erworben am 01.05.1987, veräußert am 01.09.1989
- …, Geschäftsgrundstück, erwarben am 01.04.1985, veräußert am 31.12.1989.
Die Grundstücke A und B standen im Alleineigentum des Klägers, das Grundstück C gehörte ihm zusammen mit seiner Ehefrau zur ideellen Hälfte, Den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks A erfaßte der Kläger bei der Ermittlung des Gewinnes seines Einzelunternehmens. Die Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke B und C wurden steuerlich nicht erklärt.
Die laufenden Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks C wurden von dem Finanzamt … (Steuernummer: …) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einheitlich und gesondert festgestellt, und zwar in Höhe von 26.872 DM für 1987 und von 19.575 DM für 1989.
Neben seiner Beteiligung an den vorgenannten Grundstücksgeschäften war der Kläger wie folgt auf dem Immobilienmarkt tätig:
- Bis November 1986 war er als Mitunternehmer an der Grundstücksgemeinschaft … und … beteiligt, die einen gewerblichen Grundstückshandel unterhielt. Die letzten Veräußerungen im Rahmen dieser Gemeinschaft erfolgten im November 1986.
In den Jähren 1986–1989 veräußerte der Kläger folgende Grundstücke:
- …, erworben am 14.03.1986, veräußert am 11.08.1986,
- …, erworben am 22.07.1986, veräußert am 11.11.1986,
- …, erworben am 01.07.1986, veräußert am 01.01.1989.
- Die betreffenden Grundstücke standen im Alleineigentum des Klägers und wurden von ihm steuerlich als Sonderbetriebsvermögen im Rahmen seiner Beteiligung an der Firma … GmbH & Co. KG behandelt.
- Am 01.10.1987 veräußerte der Kläger im Rahmen der mit seiner Ehefrau bestehenden Grundstücksgemeinschaft das am 01.10.1981 erworbene Grundstück in …
Im Anschluß an eine Außenprüfung für die Jahre 1987–1989 vertrat der Prüfer die Ansicht, daß auch die Veräußerung der Grundstücke B und C im Rahmen eines von dem Kläger betriebenen gewerblichen Grundstückshandels erfolgt sei. Anzahl und Art der verkauften Objekte sowie die Zeitspannen, innerhalb deren die Objekte erworben und wieder veräußert worden seien, sprächen dafür, daß die Grundstücksgeschäfte des Klägers den Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung überschritten hätten. Zwar habe er 1989 lediglich die Objekte A und B als Einzelunternehmer veräußert. Bei der Prüfung, ob die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten sei, seien jedoch auch die Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen, die der Kläger im Rahmen der Firma … GmbH & Co. KG vorgenommen habe. Außerdem seien ihm die Geschäfte der – gewerblich tätig gewesenen – Grundstücksgemeinschaft … sowie der – vermögensverwaltenden – Grundstücksgemeinschaft der Eheleute … zuzurechnen. Aufgrund der kurzen Zeitspannen zwischen der Anschaffung und dem W...